Ermittlung des Zahlbetrages für die Beamtinnen und Beamten des einfachen und des mittleren Dienstes
(1) Zur Ermittlung der auf die einzelnen Beamtinnen und Beamten entfallenden Zahlbeträge wird zunächst, für jede Besoldungsgruppe einer Organisationseinheit gesondert, die Zahl der Beamtinnen und Beamten je Gesamtbeurteilungsstufe mit folgenden Faktoren multipliziert: GesamtbeurteilungsstufeFaktorerfüllt nicht die Anforderungen0erfüllt teilweise die Anforderungen0voll und ganz zufriedenstellend1übertrifft die Anforderungen2übertrifft deutlich die Anforderungen3 Bei Teilzeitbeschäftigung verringert sich der Faktor prozentual entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung.
(2) Der Quotient aus dem auf die jeweilige Besoldungsgruppe entfallenden Budget nach § 3 und dem nach Absatz 1 ermittelten Gesamtergebnis dieser Besoldungsgruppe ergibt den auf die Beamtinnen und Beamten dieser Besoldungsgruppe mit der Gesamtbeurteilungsstufe „erfüllt voll und ganz die Anforderungen“ jeweils entfallenden Zahlbetrag des Leistungsentgelts. Für die Gesamtbeurteilungsstufe „übertrifft die Anforderungen“ wird dieser Betrag verdoppelt und für die Gesamtbeurteilungsstufe „übertrifft deutlich die Anforderungen“ verdreifacht. Bei den Gesamtbeurteilungsstufen „erfüllt nicht die Anforderungen“ und „erfüllt teilweise die Anforderungen“ ergibt sich kein Zahlbetrag.
(3) Bei Teilzeitbeschäftigung wird das Leistungsentgelt im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Bei Altersteilzeit wird das Leistungsentgelt nach der Arbeitszeit bemessen, die während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist.
(4) Der Anspruch auf das Leistungsentgelt vermindert sich für die Zeiten, in denen der Beamtin oder dem Beamten keine Bezüge zugestanden haben. Die Minderung beträgt für jeden Kalendermonat ein Zwölftel. Dabei werden Zeiten ohne Bezüge zusammengezählt und der Monat zu 30 Tagen gerechnet. Der Zahlung von Bezügen steht die Zahlung von Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz gleich. Für die Dauer einer Elternzeit unterbleibt die Minderung bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes.
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