Postleistungsentgeltverordnung - PostLEntgV | § 2 Leistungsentgelt

(1) Das Leistungsentgelt (§ 1 Satz 1) wird als Jahresbetrag für im abgelaufenen Kalenderjahr erzielte Leistungen gewährt. Seine Höhe wird für Beamtinnen und Beamte des einfachen und des mittleren Dienstes auf der Grundlage einer Leistungsbeurteilung (§ 5), für die übrigen Beamtinnen und Beamten auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung (§ 7) ermittelt.

(2) Maßgeblich für die Ermittlung des Leistungsentgelts ist die Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten am 1. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres.

(3) Das Leistungsentgelt wird mit den Dienstbezügen für den Monat Mai des auf den Beurteilungszeitraum folgenden Jahres gezahlt. Beurteilungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Das Leistungsentgelt wird nicht auf die Besoldung angerechnet.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

zitiert 3 andere §§ aus dem .

Postleistungsentgeltverordnung - PostLEntgV | § 7 Gesamtbeurteilung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes


(1) Die Gesamtbeurteilung ergibt sich zu gleichen Teilen aus der Leistungsbeurteilung (§ 8) und der Zielbewertung (§ 9), soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Die Gesamtbeurteilung wird einer Gesamtbeurteilungsstufe (§ 6 Abs. 2) zugeordnet

Postleistungsentgeltverordnung - PostLEntgV | § 1 Persönlicher Geltungsbereich, leistungsbezogene Entgelte


Den Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, die bei der Deutschen Post AG beschäftigt sind, kann ein nicht ruhegehaltfähiges leistungsbezogenes Entgelt (Leistungsentgelt) gewährt werden.

Postleistungsentgeltverordnung - PostLEntgV | § 5 Durchführung der Leistungsbeurteilung für die Beamtinnen und Beamten des einfachen und des mittleren Dienstes


(1) Die Leistungsbeurteilung ist unter Verwendung eines Formblatts nach festgelegten Beurteilungskriterien durch Punktevergabe vorzunehmen. Die sich aus der Leistungsbeurteilung ergebende Gesamtpunktzahl ist einer Gesamtbeurteilungsstufe im Sinne des

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 11. Juni 2015 - 2 B 64/14, 2 B 64/14, 2 PKH 2/14

bei uns veröffentlicht am 11.06.2015

Gründe 1 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und der Antrag auf Bewil

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Den Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, die bei der Deutschen Post AG beschäftigt sind, kann ein nicht ruhegehaltfähiges leistungsbezogenes Entgelt (Leistungsentgelt) gewährt werden.
(1) Die Leistungsbeurteilung ist unter Verwendung eines Formblatts nach festgelegten Beurteilungskriterien durch Punktevergabe vorzunehmen. Die sich aus der Leistungsbeurteilung ergebende Gesamtpunktzahl ist einer Gesamtbeurteilungsstufe im Sinne des § 4 Abs. 1...
(1) Die Gesamtbeurteilung ergibt sich zu gleichen Teilen aus der Leistungsbeurteilung (§ 8) und der Zielbewertung (§ 9), soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Die Gesamtbeurteilung wird einer Gesamtbeurteilungsstufe (§ 6 Abs. 2) zugeordnet. (2) Bis zum...