Pflanzenschutzgesetz - PflSchG 2012 | § 37 Neue Erkenntnisse

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Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen Inhaltsverzeichnis

(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zuständig für die Prüfung der Meldungen nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.

(2) Der Meldung nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind Unterlagen und Proben beizufügen, aus denen sich die neuen Erkenntnisse ergeben.

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published on 08/09/2011 00:00

Tatbestand 1 I. Streitig ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten wegen Zulassungskosten für Pflanzenschutzmittel in den Jahren 1999 und 2000.
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