Pfandleiherverordnung - PfandLV | § 12a Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1b der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 die für den Geschäftsbetrieb benutzten Räume oder einen Wechsel der Räume nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
2.
einer Vorschrift des § 3 Abs. 1, 2 oder 3 über Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege zuwiderhandelt,
3.
(weggefallen)
4.
einer Vorschrift
a)
des § 5 über die Annahme des Pfandes und die Fälligkeit des Darlehens,
b)
des § 6 über die Aushändigung, den Inhalt und die Erneuerung des Pfandscheins oder
c)
des § 7 Abs. 1 oder 2 über die Numerierung und die Aufbewahrung des Pfandes oder des § 7 Abs. 4 über das Versehen des Pfandes mit einem Vermerk
zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 8 ein Pfand nicht vorschriftsmäßig versichert,
6.
entgegen § 9 Abs. 1 sich aus dem Pfand befriedigt, entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 das Pfand nicht rechtzeitig verwertet oder entgegen § 9 Abs. 4 nicht veranlaßt, daß die Versteigerung rechtzeitig und vorschriftsmäßig bekanntgemacht wird,
7.
einer Vorschrift des § 10 über Zinsen, Kosten und Vergütungen zuwiderhandelt,
8.
entgegen § 11 Satz 1 Überschüsse nicht oder nicht rechtzeitig abführt oder
9.
entgegen § 12 einen Abdruck dieser Verordnung nicht aushängt.

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zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gewerbeordnung - GewO | § 144 Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.ohne die erforderliche Erlaubnisa)(weggefallen),b)nach § 30 Abs. 1 eine dort bezeichnete Anstalt betreibt,c)nach § 33a Abs. 1 Satz 1 Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen v
zitiert 5 andere §§ aus dem .

Pfandleiherverordnung - PfandLV | § 5 Annahme des Pfandes


(1) Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, daß 1. er sich wegen seiner Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen darf,2. e

Pfandleiherverordnung - PfandLV | § 10 Zinsen und Vergütung


(1) Der Pfandleiher darf für die Hingabe des Darlehens, für die Kosten seines Geschäftsbetriebs einschließlich der Aufbewahrung, der Versicherung und der Schätzung des Wertes des Pfandes sowie für die Kosten der Pfandverwertung höchstens fordern, ver

Pfandleiherverordnung - PfandLV | § 11 Überschüsse aus der Verwertung


(1) Der Pfandleiher hat Überschüsse, über die Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 abgeschlossen sind, spätestens einen Monat nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Frist an die zuständige Behörde abzuführen; die zuständige Behörde kann auf

Pfandleiherverordnung - PfandLV | § 9 Verwertung


(1) Der Pfandleiher darf sich frühestens einen Monat nach Eintritt der Fälligkeit des gesamten Darlehens aus dem Pfand befriedigen, es sei denn, daß der Verpfänder nach Eintritt der Fälligkeit einer früheren Verwertung zustimmt. (2) Der Pfandleiher

Pfandleiherverordnung - PfandLV | § 6 Pfandschein


(1) Der Pfandleiher hat dem Verpfänder unverzüglich nach Abschluß des Pfandleihvertrags einen Pfandschein auszuhändigen, der von dem Pfandleiher oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet ist; eine vervielfältigte Unterschrift genügt. (2) Der Pfands

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. März 2018 - 8 C 9/17

bei uns veröffentlicht am 28.03.2018

Tatbestand 1 Die Klägerin betreibt einen gewerblichen Pfandleihbetrieb. Sie wendet sich gegen Regelungen in der Gewerbeordnung (GewO) und der Pfandleiherver

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 04. Juli 2014 - 7 K 2736/12

bei uns veröffentlicht am 04.07.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckb

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(1) Der Pfandleiher darf sich frühestens einen Monat nach Eintritt der Fälligkeit des gesamten Darlehens aus dem Pfand befriedigen, es sei denn, daß der Verpfänder nach Eintritt der Fälligkeit einer früheren Verwertung zustimmt. (2) Der Pfandleiher hat das Pfand...
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(1) Der Pfandleiher hat Überschüsse, über die Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 abgeschlossen sind, spätestens einen Monat nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Frist an die zuständige Behörde abzuführen; die zuständige Behörde kann auf Antrag des...