Patentanwaltsordnung - PatAnwO | § 52m Berufshaftpflichtversicherung

(1) Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und während der Dauer ihrer Betätigung aufrechtzuerhalten.

(2) Die Berufshaftpflichtversicherung muss die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden decken, die sich aus der Beratung und Vertretung nach § 3 ergeben. § 45 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. Ist die Haftung der Gesellschaft nicht rechtsformbedingt beschränkt und liegt keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vor, so ist auch § 45 Absatz 3 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.

(3) Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht in dem vorgeschriebenen Umfang unterhalten, so haften neben der Berufsausübungsgesellschaft die Gesellschafter und die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.

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Referenzen - Gesetze | § 52m PatAnwO

§ 52m PatAnwO zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 52m PatAnwO wird zitiert von 1 anderen §§ im Patentanwaltsordnung.

Patentanwaltsordnung - PatAnwO | § 159 Ausländische Berufsausübungsgesellschaften


(1) Eine Berufsausübungsgesellschaft, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation hat, darf über eine Zweigniederlassung patentanwaltliche Rechtsdienstleistungen erbringen, wenn1.ihr Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertr
§ 52m PatAnwO zitiert 2 andere §§ aus dem Patentanwaltsordnung.

Patentanwaltsordnung - PatAnwO | § 3 Recht zur Beratung und Vertretung


(1) Der Patentanwalt leistet nach Maßgabe dieses Gesetzes unabhängige Beratung und Vertretung. (2) Der Patentanwalt hat die berufliche Aufgabe, 1. in Angelegenheiten der Erlangung, Aufrechterhaltung, Verteidigung und Anfechtung eines Patents, ein

Patentanwaltsordnung - PatAnwO | § 52f Zulassung


(1) Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Zulassung durch die Patentanwaltskammer. Keiner Zulassung nach Satz 1 bedürfen Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen als Gesellschaf

Referenzen - Urteile | § 52m PatAnwO

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Bundesverfassungsgericht Beschluss, 14. Jan. 2014 - 1 BvR 2998/11, 1 BvR 236/12

bei uns veröffentlicht am 14.01.2014

Tenor 1. a) § 59e Absatz 2 Satz 1 und § 59f Absatz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletz

Referenzen

(1) Der Patentanwalt leistet nach Maßgabe dieses Gesetzes unabhängige Beratung und Vertretung. (2) Der Patentanwalt hat die berufliche Aufgabe, 1. in Angelegenheiten der Erlangung, Aufrechterhaltung, Verteidigung und Anfechtung eines Patents, eines ergänzenden...
(1) Der Patentanwalt leistet nach Maßgabe dieses Gesetzes unabhängige Beratung und Vertretung. (2) Der Patentanwalt hat die berufliche Aufgabe, 1. in Angelegenheiten der Erlangung, Aufrechterhaltung, Verteidigung und Anfechtung eines Patents, eines ergänzenden...
(1) Der Patentanwalt leistet nach Maßgabe dieses Gesetzes unabhängige Beratung und Vertretung. (2) Der Patentanwalt hat die berufliche Aufgabe, 1. in Angelegenheiten der Erlangung, Aufrechterhaltung, Verteidigung und Anfechtung eines Patents, eines ergänzenden...