Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 41 Abgabe an die Staatsanwaltschaft

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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Inhaltsverzeichnis

(1) Die Verwaltungsbehörde gibt die Sache an die Staatsanwaltschaft ab, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die Tat eine Straftat ist.

(2) Sieht die Staatsanwaltschaft davon ab, ein Strafverfahren einzuleiten, so gibt sie die Sache an die Verwaltungsbehörde zurück.

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(1) Die zuständige Behörde soll die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels und des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt od

(1) Die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist
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published on 26/11/2013 00:00

Tenor Die Verfahren III-1 VAs 116/13 bis 120/13 und 122/13 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung werden auf Kosten der Betroffenen als unbegründet verworfen.Der Geschäftswert wird für den gemeinschaf
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