Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 110c Entsprechende Geltung der Strafprozessordnung für Aktenführung und Kommunikation im Verfahren
Im Übrigen gelten die §§ 32a, 32b und 32d bis 32f der Strafprozessordnung sowie die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Nummer 4, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Abweichend von § 32b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung ist bei der automatisierten Herstellung eines zu signierenden elektronischen Dokuments statt seiner die begleitende Verfügung zu signieren. Abweichend von § 32e Absatz 4 Satz 1 der Strafprozessordnung müssen Ausgangsdokumente nicht gespeichert oder aufbewahrt werden, wenn die übertragenen Dokumente zusätzlich einen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Vermerk darüber enthalten, dass das Ausgangsdokument mit dem zur Akte zu nehmenden Dokument inhaltlich und bildlich übereinstimmt.

Referenzen - Gesetze | § 416 HGB
§ 416 HGB zitiert oder wird zitiert von 4 §§.
§ 416 HGB wird zitiert von 4 §§ in anderen Gesetzen.
StrafAktEinV | § 1 Anwendungsbereich
DokErstÜbV | § 1 Anwendungsbereich
HGB | § 335a Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld; Rechtsbeschwerde; Verordnungsermächtigung
HGB | § 335 Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen

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