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§ 34bAmtlich · § 5 UrhG

Verarbeitung von Daten durch die zuständige Behörde

Zeitreise: 23.10.2024‹ § 34a§ 34c ›

Die nach diesem Gesetz oder auf Grund des § 31 Absatz 2 oder 3 zuständige Behörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde verarbeitet in ihrem Zuständigkeitsbereich Betriebsdaten nach § 34a Absatz 1 zum Zwecke der Durchführung und Überwachung von Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1.

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