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§ 11Amtlich · § 5 UrhG

Inkrafttreten

Zeitreise: 31.03.2020

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1991 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: Nordrhein-Westfalen 1. die Verordnung zur Bekämpfung des Milz- und Rauschbrandes vom 20. Oktober 1988 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 453);Rheinland-Pfalz 2. die Abschnitte 1, 2 und 3 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Milz- und Rauschbrandes sowie der Räude der Einhufer und Schafe vom 29. Juni 1987 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 185).

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Ende des Gesetzes