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§ 16Amtlich · § 5 UrhG

Eigentumsbestimmung nach den Wassergesetzen

Zeitreise: 17.12.1999

Die Bestimmungen der §§ 3 bis 15 sind auf offene Gewässer nicht anzuwenden. Die landesgesetzlichen Regelungen über das Eigentum an oberirdischen Gewässern bleiben unberührt.

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