Luftverkehrs-Ordnung - LuftVO 2015 | § 21a Zuständige Behörden in der Betriebskategorie „offen“ nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947

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Luftverkehrs-Ordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Zuständige Behörde in der Betriebskategorie „offen“ für die Durchführung von Prüfungen und die Ausstellung von Bescheinigungen und Zeugnissen zum Nachweis ausreichender Kompetenzen von Fernpiloten nach Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ist das Luftfahrt-Bundesamt.

(2) Das Luftfahrt-Bundesamt legt die Voraussetzungen und Verfahren nach Absatz 1 fest. Dabei stellt es insbesondere sicher, dass nur solche Personen zu einer Prüfung für den Erwerb der in Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Punkt UAS.OPEN.030 Nummer 2 Buchstabe c in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 genannten Bescheinigung zugelassen werden, die der zuständigen Stelle vor der Prüfung ein gültiges Identitätsdokument und bei Minderjährigkeit zusätzlich die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Teilnahme an der Prüfung vorgelegt haben.

(3) Für die Aufsicht über den Betrieb unbemannter Fluggeräte in der Betriebskategorie „offen“ nach Artikel 4 in Verbindung mit Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ist die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes zuständig.

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(1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen der Erlaubnis: 1. das Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen, wenn sie mit einem Seil von mehr als 100 Metern Länge gehalten werden,2. der Aufstieg von Feuerwerkskörpern, wenn sie mehr a
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published on 15/07/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene zu 3. jedoch nur gege
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