Gesetz über den Beruf des Logopäden - LogopG | § 3
Gesetz über den Beruf des Logopäden - LogopG | § 3
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}


Gesetz über den Beruf des Logopäden Inhaltsverzeichnis
(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die staatliche Prüfung nicht bestanden oder die Ausbildung nach § 2 Abs. 2 nicht abgeschlossen war. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 nicht vorgelegen hat.
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 weggefallen ist.
(3) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 weggefallen ist.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Eine Erlaubnis nach § 1 wird erteilt, wenn der Antragsteller1.nach einer dreijährigen Ausbildung die staatliche Prüfung für Logopäden bestanden hat,2.sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübun
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 28/04/2010 00:00
Tatbestand
1
Der 1954 geborene Kläger erhielt im Oktober 1986 die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopäde. Er betreibt gemeinsam mit seiner Ehefrau eine logo
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
Annotations
(1) Eine Erlaubnis nach § 1 wird erteilt, wenn der Antragsteller1.nach einer dreijährigen Ausbildung die staatliche Prüfung für Logopäden bestanden hat,2.sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs...