Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte - KVLG 1989 | § 47 Tragung der Beiträge

(1) Vorbehaltlich des § 48 tragen versicherungspflichtige und freiwillige Mitglieder sowie die in § 23 Abs. 1 genannten Antragsteller die Beiträge allein.

(2) Versicherungspflichtige nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 tragen ihre Beiträge mit Ausnahme der aus Arbeitsentgelt und aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragenden Beiträge allein.

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Kein Anspruch auf hälftige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus Tarifvertrag

14.08.2013

§ 11 Abs. 4 Buchst. a TV UmBw (aF) verpflichtete die BRD nicht dazu, die Hälfte der Pflichtversicherungsbeiträge zur landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu tragen.
Tarifvertragsrecht

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Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte - KVLG 1989 | § 2 Pflichtversicherte


(1) In der Krankenversicherung der Landwirte sind versicherungspflichtig1.Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Wein- und Gartenbaus sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht (landwirtschaftliche Unternehmer), deren Unterneh

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 25. Apr. 2013 - 6 AZR 675/11

bei uns veröffentlicht am 25.04.2013

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 21. Juni 2011 - 14 Sa 11/11 - wird zurückgewiesen.

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(1) In der Krankenversicherung der Landwirte sind versicherungspflichtig1.Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Wein- und Gartenbaus sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht (landwirtschaftliche Unternehmer), deren Unternehmen...
(1) In der Krankenversicherung der Landwirte sind versicherungspflichtig1.Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Wein- und Gartenbaus sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht (landwirtschaftliche Unternehmer), deren Unternehmen...
(1) In der Krankenversicherung der Landwirte sind versicherungspflichtig1.Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Wein- und Gartenbaus sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht (landwirtschaftliche Unternehmer), deren Unternehmen...
(1) In der Krankenversicherung der Landwirte sind versicherungspflichtig1.Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Wein- und Gartenbaus sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht (landwirtschaftliche Unternehmer), deren Unternehmen...