Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 22 Ausnahmebetriebe

(1) Auf Saisonbetriebe und Kampagne-Betriebe finden die Vorschriften dieses Abschnitts bei Entlassungen, die durch diese Eigenart der Betriebe bedingt sind, keine Anwendung.

(2) Keine Saisonbetriebe oder Kampagne-Betriebe sind Betriebe des Baugewerbes, in denen die ganzjährige Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gefördert wird. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, welche Betriebe als Saisonbetriebe oder Kampagne-Betriebe im Sinne des Absatzes 1 gelten.

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Oberlandesgericht Köln Urteil, 06. März 2014 - 15 U 133/13

bei uns veröffentlicht am 06.03.2014

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Köln vom 14.08.2013, Az.: 28 O 118/13, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtstreits der zweiten Instanz trägt die Beklagte. 3. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistu