Kreditwesengesetz - KredWG | § 53a Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland

Ein Institut mit Sitz im Ausland darf eine Repräsentanz im Inland errichten oder fortführen, wenn es befugt ist, in seinem Herkunftsstaat Bankgeschäfte zu betreiben oder Finanzdienstleistungen zu erbringen und dort seine Hauptverwaltung hat. Das Institut hat die Absicht, eine Repräsentanz zu errichten, und den Vollzug einer solchen Absicht der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. Die Bundesanstalt bestätigt dem Institut den Eingang der Anzeige. Die Repräsentanz, einschließlich ihrer Leiter, darf ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn dem Institut die Bestätigung der Bundesanstalt vorliegt. Das Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die Verlegung oder Schließung der Repräsentanz unverzüglich anzuzeigen.

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Referenzen - Gesetze | § 3 UmwRG

§ 3 UmwRG zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 3 UmwRG wird zitiert von 2 anderen §§ im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.

Kreditwesengesetz - KredWG | § 2 Ausnahmen


(1) Als Kreditinstitut gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nicht 1. die Deutsche Bundesbank und die vergleichbaren Institutionen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern sie Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralban

Kreditwesengesetz - KredWG | § 56 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 36 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt. (1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in delegi

Referenzen - Urteile | § 3 UmwRG

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Bundesgerichtshof Urteil, 11. Jan. 2007 - III ZR 193/05

bei uns veröffentlicht am 11.01.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 193/05 Verkündet am: 11. Januar 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675 Abs.

Arbeitsgericht Karlsruhe Beschluss, 12. Feb. 2007 - 11 Ca 250/06

bei uns veröffentlicht am 12.02.2007

Tenor 1. Das Arbeitsgericht Karlsruhe erklärt sich für örtlich unzuständig. 2. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Arbeitsgericht Frankfurt am Main verwiesen. Gründe   I. 1  Mit ihrer per Telefax am 06.11.2006 eingega