Kreditwesengesetz - KredWG | § 41 Ausnahmen
Die §§ 39 und 40 gelten nicht für Unternehmen, die die Worte "Bank", "Bankier" oder "Sparkasse" in einem Zusammenhang führen, der den Anschein ausschließt, daß sie Bankgeschäfte betreiben. Kreditinstitute mit Sitz im Ausland dürfen bei ihrer Tätigkeit im Inland die in § 39 Abs. 2 und in § 40 genannten Bezeichnungen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken führen, wenn sie zur Führung dieser Bezeichnung in ihrem Sitzstaat berechtigt sind und sie die Bezeichnung um einen auf ihren Sitzstaat hinweisenden Zusatz ergänzen.
Referenzen - Gesetze | § 8 AVBFernwärmeV
§ 8 AVBFernwärmeV zitiert oder wird zitiert von 3 §§.
§ 8 AVBFernwärmeV wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
§ 8 AVBFernwärmeV zitiert 2 andere §§ aus dem Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme.
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(1) Die Bezeichnung "Sparkasse" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Sparkasse" enthalten ist, dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur führen1.öffentlich-rechtliche Sparkassen, die eine Erlaubnis...