Die §§ 39 und 40 gelten nicht für Unternehmen, die die Worte "Bank", "Bankier" oder "Sparkasse" in einem Zusammenhang führen, der den Anschein ausschließt, daß sie Bankgeschäfte betreiben. Kreditinstitute mit Sitz im Ausland dürfen bei ihrer Tätigkeit im Inland die in § 39 Abs. 2 und in § 40 genannten Bezeichnungen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken führen, wenn sie zur Führung dieser Bezeichnung in ihrem Sitzstaat berechtigt sind und sie die Bezeichnung um einen auf ihren Sitzstaat hinweisenden Zusatz ergänzen.

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Referenzen - Gesetze | § 8 AVBFernwärmeV

§ 8 AVBFernwärmeV zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 8 AVBFernwärmeV wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Einlagensicherungsgesetz - EinSiG | § 61 Anforderungen an nicht anerkannte Systeme


(1) Für vertragliche Systeme zum Schutz von Einlagen und institutsbezogene Sicherungssysteme, die nicht als Einlagensicherungssysteme anerkannt sind, sowie für die ihnen angehörenden CRR-Kreditinstitute gelten § 3 Absatz 2, § 41 Absatz 4 sowie § 23a
§ 8 AVBFernwärmeV zitiert 2 andere §§ aus dem Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme.

Kreditwesengesetz - KredWG | § 39 Bezeichnungen "Bank" und "Bankier"


(1) Die Bezeichnung "Bank", "Bankier" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Bank" oder "Bankier" enthalten ist, dürfen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu

Kreditwesengesetz - KredWG | § 40 Bezeichnung "Sparkasse"


(1) Die Bezeichnung "Sparkasse" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Sparkasse" enthalten ist, dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur führen1.öffentlich-rechtliche Sparkassen, die ei

Referenzen - Urteile | § 8 AVBFernwärmeV

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1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 8 AVBFernwärmeV.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. März 2013 - 10 A 10573/12

bei uns veröffentlicht am 15.03.2013

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 8. Mai 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision w

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(1) Die Bezeichnung "Sparkasse" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Sparkasse" enthalten ist, dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur führen1.öffentlich-rechtliche Sparkassen, die eine Erlaubnis...