Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin - KosmAusbV | § 4 Ausbildungsberufsbild
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin Inhaltsverzeichnis
(1) Gegenstand der Berufsausbildung ist mindestens die Vermittlung folgender Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4.
Umweltschutz, - 5.
Bedienen von Apparaten und Instrumenten, - 6.
Verkauf und Warenwirtschaft, - 7.
Kundengespräche und Kundenbetreuung, - 8.
Beurteilen und Reinigen der Haut, - 9.
Pflegende Kosmetik, - 10.
Dekorative Kosmetik, - 11.
Kosmetische Massagen, - 12.
Ernährungsberatung und Gesundheitsförderung, - 13.
Wahlqualifikationseinheiten im Umfang von zwölf Wochen aus der Auswahlliste gemäß Absatz 2.
(2) Die Auswahlliste umfasst folgende Wahlqualifikationseinheiten:
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published on 25/07/2013 00:00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
1
Streitig ist, ob Massageleistungen, die die Klägerin an Privatpatienten als fre
published on 02/09/2010 00:00
Tatbestand
1
I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist als Kosmetikerin selbständig tätig.
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