Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin - KosmAusbV | § 4 Ausbildungsberufsbild

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(1) Gegenstand der Berufsausbildung ist mindestens die Vermittlung folgender Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Bedienen von Apparaten und Instrumenten,
6.
Verkauf und Warenwirtschaft,
7.
Kundengespräche und Kundenbetreuung,
8.
Beurteilen und Reinigen der Haut,
9.
Pflegende Kosmetik,
10.
Dekorative Kosmetik,
11.
Kosmetische Massagen,
12.
Ernährungsberatung und Gesundheitsförderung,
13.
Wahlqualifikationseinheiten im Umfang von zwölf Wochen aus der Auswahlliste gemäß Absatz 2.

(2) Die Auswahlliste umfasst folgende Wahlqualifikationseinheiten:

1.
Permanente Haarentfernung,
2.
Hydrotherapie,
3.
Visagismus,
4.
Permanentes Make-up,
5.
Nagelmodellage,
6.
Spezielle Fußpflege,
7.
Manuelle Lymphdrainage im kosmetischen Bereich.

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published on 25/07/2013 00:00

Diese Entscheidung zitiert  zum Seitenanfang Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand 1 Streitig ist, ob Massageleistungen, die die Klägerin an Privatpatienten als fre
published on 02/09/2010 00:00

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist als Kosmetikerin selbständig tätig.
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