Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ - KInvFErrG | § 2 Zweck des Sondervermögens
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ - KInvFErrG | § 2 Zweck des Sondervermögens
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ Inhaltsverzeichnis
Aus dem Sondervermögen sollen Finanzhilfen an die Länder zur Förderung von besonders bedeutsamen Investitionen finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände gewährt werden.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 30/10/2015 00:00
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Anträge einschließlich der Anschlussanträge werden zurückgewiesen.
Gründe
A.
1
Die Antragsteller wenden sich gegen Vorschriften des Landesfinanzausgleichsgesetzes, die sie
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.