Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ - KInvFErrG | § 2 Zweck des Sondervermögens

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Aus dem Sondervermögen sollen Finanzhilfen an die Länder zur Förderung von besonders bedeutsamen Investitionen finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände gewährt werden.

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published on 30/10/2015 00:00

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Anträge einschließlich der Anschlussanträge werden zurückgewiesen. Gründe A. 1 Die Antragsteller wenden sich gegen Vorschriften des Landesfinanzausgleichsgesetzes, die sie
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