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§ 13Amtlich · § 5 UrhG

Entwicklungsrechnung für das Sondervermögen

Zeitreise: 03.06.2021‹ § 12§ 14 ›

(1) Die Übersicht über die Entwicklung des Sondervermögens ist unter Berücksichtigung folgender Posten darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen: I. Wert des Sondervermögens am Beginn des Geschäftsjahres 1. Ausschüttung für das Vorjahr/Steuerabschlag für das Vorjahr 2. Zwischenausschüttungen 3. Mittelzufluss (netto) a) Mittelzuflüsse aus Anteilschein-Verkäufen b) Mittelabflüsse aus Anteilschein-Rücknahmen 4. Ertragsausgleich/Aufwandsausgleich 5. Ergebnis des Geschäftsjahresdavon nicht realisierte Gewinne davon nicht realisierte Verluste II. Wert des Sondervermögens am Ende des Geschäftsjahres.

(2) Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen inländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften ist in der Aufstellung nach Absatz 1 nach Gliederungsziffer I Nummer 4 der Posten „4a. Abschreibung Anschaffungsnebenkosten“ einzufügen.

(3) Rücknahmeabschläge, die im Sondervermögen verbleiben, sind dem Posten unter Absatz 1 Gliederungsziffer I Nummer 3 Buchstabe b zuzuordnen und mindern diesen.

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