Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG 2012 | § 18 Genehmigung des Vergleichs
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Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten Inhaltsverzeichnis
(1) Das Gericht genehmigt den Vergleich durch unanfechtbaren Beschluss, wenn es ihn unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes des Musterverfahrens und des Ergebnisses der Anhörung der Beigeladenen als angemessene gütliche Beilegung der ausgesetzten Rechtsstreitigkeiten erachtet.
(2) Nach der Genehmigung kann der Vergleich nicht mehr widerrufen werden.
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(1) Der Musterkläger und die Musterbeklagten können einen gerichtlichen Vergleich dadurch schließen, dass sie dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag zur Beendigung des Musterverfahrens und der Ausgangsverfahren unterbreiten oder einen sc
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published on 05/11/2015 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 69/14 vom 5. November 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja KapMuG § 1 Abs. 1, § 3 (F: 19. Oktober 2012) a) Nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in der Fassung
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