Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

Die Entschädigung für die Abgabe des Befundberichts vom 20.03.2016 wird auf 47,95 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung für die Abgabe eines Befundberichts nach dem Justizvergütungs- und -Entschädigungsgesetz (JVEG).

In einem beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) geführten Rechtsstreit in einer rentenversicherungsrechtlichen Angelegenheit erstellte der Antragsteller am 20.03.2016 auf Anfrage des Gerichts vom 11.02.2016 einen Befundbericht. Der Befundbericht umfasst rund neuneinhalb Seiten. Das Kuvert, mit dem der Befundbericht übersandt wurde, war mit 3,95 € frankiert.

Für den Befundbericht stellte der Antragsteller am 21.03.2016 einen Betrag in Höhe von 333,52 € in Rechnung, wobei er von vier Stunden Arbeitszeit mit einem Stundensatz von 50,- € bzw. 75,- € zuzüglich Umsatzsteuer ausging.

Mit Schreiben vom 31.03.2016 bewilligte die Kostenbeamtin des LSG, ausgehend von der Nr. 201 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG, eine Entschädigung in Höhe von 47,95 €.

Dagegen hat sich der Antragsteller mit Schreiben vom 04.04.2016 gewandt und die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass der Befundbericht bewusst ausführlich abgefasst worden sei und er eine Kürzung angesichts der gesamten umfangreichen Daten, die er zusammengetragen und ausgewertet habe, nicht für gerechtfertigt halte.

II.

Die Entschädigung für den Befundbericht vom 20.03.2016 ist auf 47,95 € festzusetzen.

Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte mit Schreiben vom04.04.2016 die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung dadurch beantragt, dass er sich gegen die von der Kostenbeamten gewährte Entschädigung wendet.

1. Prüfungsumfang im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG

Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Ermittlung der Entschädigung oder Vergütung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Festsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos. Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungs- oder Vergütungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Festsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung oder Vergütung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (h. M., vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.).

2. Entschädigung für den Befundbericht vom 20.03.2016

Die Entschädigung für die Abgabe des Befundberichts vom 20.03.2016 ist auf 47,95 € festzusetzen. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.

Die Entschädigung stellt sich wie folgt dar:

2.1. Erstellung des Befundberichts

Für die Erstellung des Befundberichts steht dem Antragsteller ein Honorar von 44,- € zu.

Der Antragsteller ist als sachverständiger Zeuge im Sinne des § 414 Zivilprozessordnung tätig geworden. Er hat eigene Wahrnehmungen von vergangenen Tatsachen und Zuständen bekundet, für die eine besondere Sachkunde, hier die medizinisch-ärztliche, erforderlich ist (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 26.11.1991, Az.: 9a RV 25/90).

Für den sachverständigen Zeugen gelten die Vorschriften über den Zeugenbeweis einschließlich der Regelungen über deren Entschädigung nach § 19 JVEG sowie die Sonderregelung in § 10 Abs. 1 JVEG, wenn er in der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG aufgeführte Leistungen erbringt. Die Vorschriften der GOÄ sind nicht einschlägig.

Nach § 10 Abs. 1 JVEG i. V. m. der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG wird die Erstellung eines ärztlichen Befundberichts (vom Gesetzgeber als Befundschein bezeichnet) wie folgt honoriert:

Nr. 200 Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung 21,00 €

Nr. 201 Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich bis zu 44,00 €

Nr. 202 Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern 38,00 €

Nr. 203 Die Leistung der in Nr. 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich bis zu 75,00 €

Der Entschädigung im hier zu entscheidenden Fall ist die Nr. 201 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG zugrunde zu legen.

Ein Honorar für den Befundbericht des Antragstellers nach Nrn. 202 bzw. 203 scheidet schon deshalb aus, weil der Antragsteller keine Fragen zu beantworten hatte, die eine gutachterliche Äußerung erfordert hätten. Vielmehr waren alle Fragen so gestellt, dass eine Beantwortung allein mit der Wiedergabe von in den (Behandlungs-)Unterlagen des Antragstellers enthaltenen Tatsachen möglich war.

Dem Antragsteller steht aber ein Honorar nach Nr. 201 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG zu, da es sich bei dem Befundbericht vom20.03.2016 um einen außergewöhnlich umfangreichen Befundbericht handelt. Den vom Gesetzgeber eröffneten Spielraum für das Honorar von bis zu 44,- € schöpft der Senat angesichts des fast 10-seitigen Befundberichts aus.

Ob ein Befundbericht außergewöhnlich umfangreich ist, ergibt sich im Regelfall ausschließlich aus dem Umfang der Äußerungen des berichtenden Arztes.

Mit der Frage, wann von einem außergewöhnlich umfangreichen Befundbericht auszugehen ist, hat sich der Senat eingehend im Beschluss vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, auseinandergesetzt und dabei sowohl die ältere Rechtsprechung des Bayer. LSG als auch die außerbayerische Rechtsprechung abgewogen. Er ist dabei zu folgendem Ergebnis gekommen (vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 31.07.2012, Az.: L 15 SF 229/10, vom 10.05.2013, Az.: L 15 SF 54/13, vom 07.07.2016, Az.: L 15 RF 23/16, und vom 08.07.2016, Az.: L 15 RF 22/16):

- Maßstab bei der Beurteilung, ob ein Befundbericht außergewöhnlich umfangreich ist, ist im Wesentlichen der Umfang der Ausführungen des berichtenden Arztes. Damit wird ein Einklang mit der Rechtsprechung zur Honorierung von Sachverständigen (vgl. Beschluss des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E) hergestellt.

- Als außergewöhnlich umfangreich sieht der Senat in Fortführung der früheren Rechtsprechung des Bayer. LSG (vgl. Beschlüsse vom 19.09.2007, Az.: L 3 U 239/06.Ko, und vom 26.11.1991, Az.: L 7 B 178/91.Vs) einen Befundbericht grundsätzlich erst dann an, wenn er den Umfang von sechs vollen Seiten erreicht.

- Bei der Ermittlung der Seitenzahl geht der Senat - wie auch bei Gutachten (vgl. z. B. Beschluss vom 24.06.2009, Az.: L 15 SF 119/09) - von einer Standardseite mit 30 Zeilen je 60 Anschlägen pro Seite (= 1.800 Anschläge pro Seite) aus.

- Ist der Umfang von sechs vollen Seiten nicht erreicht, ist nur dann von einem außergewöhnlich umfangreichen Befundbericht auszugehen, wenn es ohne weiteres und offenkundig auf der Hand liegt, dass der zeitliche Aufwand für die Erstellung außergewöhnlich groß gewesen ist. An die Prüfpflichten der Kostenbeamten und Kostenrichter sind dabei nur vergleichsweise geringe Anforderungen zu stellen.

Im Rahmen des Beschlusses vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, hat der Senat auch erläutert, dass eine vorrangige Orientierung am Ausmaß der für die Erstellung des Befundberichts erforderlichen Arbeit, ohne dass dabei dem Umfang der Ausführungen große Bedeutung zugemessen würde (so das Thüringer LSG, Beschlüsse vom 27.02.2008, Az.: L 6 B 134/07 SF, und vom 27.04.2015, Az.: L 6 JVEG 273/15, wobei jedoch auch das Thüringer LSG im Umfang der Ausführungen ein "Indiz" bei der Beurteilung des Umfangs sieht), nicht vertretbar ist. Er hat dies damit begründet, dass zum einen die Anforderungen an die Prüfpflichten der Kostenbeamten und Kostenrichter überspannt würden, wenn dem Umfang der Ausführungen keine entscheidende Bedeutung zugemessen würde, zum anderen auch keine geeigneten Kriterien, die eine zuverlässige Beurteilung des Zeitaufwands im Rahmen der verwaltungsmäßigen Abwicklung von Befundberichten in der großen Zahl, wie sie bei der in vielen Gebieten stark medizinisch geprägten Sozialgerichtsbarkeit anfallen, ersichtlich seien. Dass bei dieser Handhabung, also der Orientierung am Umfang der Ausführungen nicht berücksichtigt wird, dass ein Arzt möglicherweise mehr Zeit investiert, wenn er seinen Bericht möglichst knapp, präzise und aussagekräftig formuliert, als wenn er seine Angaben in all ihrer Ausführlichkeit und, ohne auf eine besondere Präzisierung oder Strukturierung zu achten, umfassend zu Papier bringt, ist im Sinn einer zügigen Abrechnung und dem Ziel der Verhinderung einer Überlastung der Verwaltung hinzunehmen (vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 31.07.2012, Az.: L 15 SF 229/10, vom 10.05.2013, Az.: L 15 SF 54/13, vom 13.09.2013, Az.: L 15 SF 198/12, und vom 07.07.2016, Az.: L 15 RF 23/16).

Maßstab für die Beurteilung, ob ein Befundbericht außergewöhnlich umfangreich ist, ist daher grundsätzlich allein der Umfang der Ausführungen. Allenfalls dann, wenn es auf der Hand liegt und ohne weiteres erkennbar ist, dass der die für die Erstellung des Befundberichts erforderliche Zeitaufwand eine Bewertung des Befundberichts als außergewöhnlich umfangreich rechtfertigt, ohne dass dies im Umfang der Äußerungen zum Ausdruck käme, ist dies zu berücksichtigen. Die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter dürfen dabei keinesfalls überspannt werden (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 13.09.2013, Az.: L 15 SF 198/12).

Im vorliegenden Fall ist der Befundbericht aufgrund des Umfangs der schriftlichen Ausführungen als außergewöhnlich umfangreich zu bezeichnen. Er überschreitet das Mindestmaß eines außergewöhnlich umfangreichen Befundberichts von sechs Standardseiten, die 10.800 Anschläge erfordern.

Dass der Antragsteller für die Anfertigung des Befundberichts möglicherweise - für den Senat nicht nachprüfbar - 4 Stunden gebraucht hat, rechtfertigt eine höhere Vergütung nicht; die Höhe des Honorars bestimmt sich ausschließlich nach dem Umfang des Befundberichts.

Wenn der Antragsteller der Meinung ist, er könne eine Vergütung mit einem Stundensatz von 50,- € bzw. 75,- € für die aufgewendete Zeit verlangen, irrt er. Für die Erstellung von Befundberichten hat der Gesetzgeber keine Vergütung nach Zeitaufwand und Stundensätzen, sondern ein Honorar nach den in der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG aufgezeigten Pauschalen vorgesehen. Der tatsächliche Zeitaufwand für die Erstellung des Befundberichts begründet daher keine Vergütung nach einem vom Antragsteller gewünschten Stundensatz (vgl. Beschlüsse des Senats vom 07.07.2016, Az.: L 15 RF 23/16, und vom 08.07.2016, Az.: L 15 RF 22/16).

Dass die Entschädigung von Befundberichten nach den Vorschriften des JVEG von Ärzten oft als nicht angemessen empfunden wird, da sie diese nicht für kostendeckend und nicht dem Aufwand angemessen erachten, ist dem Senat bekannt. Eine von ärztlicher Seite gewünschte Aufbesserung der Entschädigung kann jedoch nicht die Rechtsprechung - z. B. durch eine extensive und nicht mehr vom Wortlaut des Gesetzes gedeckte Auslegung der Nrn. 200 bis 203 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG - vornehmen, sondern einzig und allein der Gesetzgeber im Rahmen seiner Kompetenzen.

Im Übrigen - darauf weist der Senat abschließend hin - besteht auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten kein Anlass dafür, die aus Sicht des Antragstellers zu geringe Höhe der Entschädigung anzuzweifeln. Aus Verfassungsrecht lässt sich ohnehin kein Anspruch auf Entschädigung wegen der Inanspruchnahme als Zeuge ableiten. Die Wahrnehmung einer derartigen Aufgabe ist Ausfluss verfassungsmäßiger staatsbürgerlicher Pflichten, für deren Ausübung der Staat verfassungsrechtlich nicht verpflichtet ist, dem Bürger einen Ausgleich zu gewähren (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschlüsse vom 14.07.1970, Az.: 1 BvL 2/67 - zum Ersatz von Verdienstausfall wegen der Musterungsuntersuchung im Rahmen der Wehrpflicht -, und vom 10.10.1978, Az.: 2 BvL 3/78 - zur Entschädigung von Zeugen ohne Verdienstausfall gemäß § 2 Abs. 3 ZuSEG). Wenn der Gesetzgeber gleichwohl eine Entschädigung ermöglicht, hat er dabei, da es sich um Ansprüche im Bereich der darreichenden Verwaltung handelt, eine deutlich größere Gestaltungsfreiheit als bei der Regelung staatlicher Eingriffe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.1970, Az.: 1 BvL 2/67 - m. w. N.). Eine Begrenzung der erstattungsfähigen Kosten ist insbesondere auch durch einen im Sinn des Gemeinwohls vorgenommenen Interessenausgleich gerechtfertigt. Denn mit einer Regelung, wie sie die Nrn. 200 bis 203 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG enthalten, wird sichergestellt, dass die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, unabhängig davon, ob sie die Staatskasse oder die verlierende Prozesspartei zu tragen hat, nicht unangemessen steigen. Eine vom Gesetzgeber eingeführte Limitierung der Entschädigung dient der Überschaubarkeit des Kostenrisikos und damit der Rechtssicherheit; auch eine gewisse Rücksichtnahme auf die Belastung der öffentlichen Haushalte ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss 27.06.1972, Az.: 1 BvL 34/70).

2.2. Porto

Die ausweislich des Briefumschlags entstandenen Portokosten von 3,95 € sind gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 7 Abs. 1 JVEG als erforderlich antragsgemäß zu erstatten.

Insgesamt ist die Erstellung des Befundberichts vom 20.03.2016 daher mit 47,95 € zu entschädigen.

Das Bayer. LSG hat über den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).

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Insoweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, kommen die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung.

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(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage. § 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich das Honorar des Sachverständigen oder die Entschädigung des sachverständigen Zeugen um 20 Prozent erhöht, wenn die Leistung zu mindestens 80 Prozent zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen erbracht wird.

(2) Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art bemisst sich das Honorar in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebührensatz. § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und § 10 der Gebührenordnung für Ärzte gelten entsprechend; im Übrigen bleiben die §§ 7 und 12 unberührt.

(3) Soweit für die Erbringung einer Leistung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zusätzliche Zeit erforderlich ist, beträgt das Honorar für jede Stunde der zusätzlichen Zeit 80 Euro.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt eine Entschädigung wegen der Wahrnehmung zweier gerichtlich angeordneter Begutachtungstermine nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

In dem am Bayerischen Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen geführten Rechtsstreit wurde die dortige Klägerin und jetzige Antragstellerin am 09.09.2011 im Rahmen von zwei von Amts wegen angeordneten Begutachtungen durch die Sachverständigen Dres. C. und A. untersucht. Die Untersuchungen fanden zwischen 8.15 Uhr und 11.45 Uhr statt.

Mit auf den 12.09.2011 datiertem Entschädigungsantrag, bei Gericht eingegangen am 08.12.2011, beantragte die Antragstellerin die Entschädigung für das Erscheinen zu den gutachtlichen Untersuchungen am 09.09.2011.

Im Entschädigungsantrag gab die Antragstellerin an, für die Fahrt zu und von den Begutachtungen ein Taxi benutzt zu haben; sie legte dafür eine Rechnung des Taxiunternehmens über 212,20 EUR vor. Als gefahrene Kilometer gab sie 145 km an. Nach ihren Angaben sei sie von zu Hause um 6.50 Uhr weggefahren und um 13.00 Uhr wieder zurückgekehrt. Die Taxibenutzung begründete sie damit, dass eine Bahnanbindung zu dieser Uhrzeit nicht bestehe.

Die Sachverständigen sahen keine medizinische Notwendigkeit für die An- und Abreise per Taxi.

Mit Schreiben vom 04.01.2012 bewilligte die Kostenbeamtin des Bayer. LSG als Entschädigung Fahrtkosten für eine Fahrtstrecke von insgesamt 145 km in Höhe von 36,25 EUR. Die Taxikosten seien nicht erstattungsfähig, da eine Beförderung mit dem Taxi nach den Angaben des Sachverständigen nicht notwendig gewesen sei. Es könnten daher nur die tatsächlich gefahrenen Kilometer erstattet werden.

Mit Schreiben ihrer anwaltlichen Vertreterin vom 31.01.2012 hat sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung der Erstattung der Taxikosten gewandt. Sie - so die Antragstellerin - besitze kein Fahrzeug und hätte daher nicht selbst mit einem Auto reisen können. Bei Anreise mit dem Zug hätte sie zum Untersuchungstermin nicht rechtzeitig erscheinen können.

Auf die Aufforderung des Gerichts, näher darzulegen, warum bei einer Anreise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln ein rechtzeitiges Erscheinen nicht möglich gewesen wäre, hat die Bevollmächtigte mit Schreiben vom 08.05.2012 nur mitgeteilt, dass die Antragstellerin wegen Schmerzen in der Hand und einer sich daraus ergebenden Angst vor Menschenansammlungen unumgänglich mit dem Taxi fahren habe müssen.

II.

Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier die Berechtigte mit Schreiben vom 31.01.2012 sinngemäß die gerichtliche Festsetzung beantragt.

Die Entschädigung für die Wahrnehmung der Termine bei den Gutachtern am 09.09.2012 ist auf 36,25 EUR festzusetzen. Ein weitergehender Anspruch, insbesondere auf Erstattung der Taxikosten, besteht nicht.

1. Prüfungsumfang im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG

Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos (ständige Rechtsprechung, vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.). Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Kostenfestsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Bayer. LSG, Beschluss vom 26.11.2013, Az.: L 15 SF 208/13; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.).

2. Anzuwendende Fassung des JVEG

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn dem Antrag liegt eine Heranziehung zu einem gerichtlich angeordneten Begutachtungstermin vor dem gemäß Art. 55 2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG zugrunde.

3. Fristgerechter Entschädigungsantrag

Grundvoraussetzung für eine Entschädigung ist ein fristgerecht gestellter Entschädigungsantrag. Ein solcher liegt vor.

Der Entschädigungsantrag für die Untersuchung am 09.09.2011 ist am 08.12.2011 und damit kurz vor Ablauf der Drei-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG eingegangen.

4. Entschädigungstatbestände

Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens sind gemäß § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wie Zeugen zu entschädigen, sofern es sich - wie hier - um ein gerichtskostenfreies Verfahren im Sinn des § 183 SGG handelt. Die Entschädigung ergibt sich aus dem JVEG. Die Entschädigungstatbestände (für einen Zeugen) sind in § 19 JVEG aufgelistet.

4.1. Fahrtkosten

Der Antragstellerin sind Fahrtkosten gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 JVEG in Höhe von 36,25 EUR zu erstatten. Ein weitergehender Anspruch auf Erstattung der Taxikosten über § 5 Abs. 3 JVEG besteht nicht.

4.1.1. Keine vollständige Erstattung der Taxikosten

Grundsätzlich besteht ein Recht zur freien Wahl des Beförderungsmittels im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des § 5 JVEG (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 5 JVEG, Rdnrn. 1, 5). Dies bedeutet, dass es regelmäßig im Belieben des Berechtigten steht, ob er mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln (§ 5 Abs. 1 JVEG) oder mit einem Kraftfahrzeug (§ 5 Abs. 2 JVEG) anreist (vgl. Beschluss des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B). Bei der Anreise mit einem Kraftfahrzeug macht der Gesetzgeber entschädigungsrechtlich keinen Unterschied, ob es sich um ein eigenes bzw. unentgeltlich zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug (§ 5 Abs. 2 Satz 1 JVEG) oder um ein anderes, höhere Kosten verursachendes Kraftfahrzeug (§ 5 Abs. 2 Satz 3 JVEG) wie z. B. einen Mietwagen oder ein Taxi handelt; es gilt immer ein Kilometersatz von 0,25 EUR bei Beteiligten und Zeugen.

Die sinngemäße Vorgabe, im Rahmen der durch § 5 Abs. 1 und 2 JVEG eröffneten Möglichkeiten grundsätzlich das preisgünstigste Verkehrsmittel zu wählen, wie sie noch im zeitlichen Geltungsbereich des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG) in § 9 Abs. 1 Satz 1 ZuSEG bestanden hatte, hat der Gesetzgeber mit Einführung des JVEG zum 01.07.2004 fallen gelassen. Gleichwohl ist auch nach dieser Gesetzesänderung bei der Auslegung zu beachten, dass schon wegen des allgemeinen haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 Bundeshaushaltsordnung; Art. 7 Bayerische Haushaltsordnung) im Bereich der Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen, Dritten und ehrenamtlichen Richtern das im gesamten Bereich des Kostenrechts geltende Gebot der Kostendämpfung und Kostenminimierung zu beachten ist (vgl. Beschluss des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B; Thüringer LSG, Beschluss vom 27.09.2005, Az.: L 6 SF 408/05; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 5, Rdnr. 2; Hartmann, a. a. O., § 5 JVEG, Rdnr. 2).

Das Recht auf freie Wahl des Beförderungsmittels im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des § 5 JVEG endet dort, wo durch die Auswahl des Transportmittels weitere, über § 5 Abs. 1 und 2 JVEG hinausgehende Kosten entstehen würden. Dies ergibt sich primär aus Sinn und Zweck der in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG getroffenen Regelungen. Mit der Aufgabe der noch im ZuSEG geltenden Vorgabe, nur das kostengünstigste Reisemittel zu entschädigen, hat der Gesetzgeber nur eine Verwaltungsvereinfachung (vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts [Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG] - Bundestags-Drucksache 15/1971, S. 180 - zu § 5 JVEG) erzielen wollen, nicht aber eine Eröffnung von weitgehenden Möglichkeiten, durch die Wahl des Beförderungsmittels objektiv nicht erforderliche, weil bei Nutzung eines anderen Verkehrsmittels vermeidbare, Kosten der Staatskasse aufzubürden. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 JVEG, sofern dieser auf die absolut betrachtete objektive Notwendigkeit der höhere Kosten verursachenden Umstände abstellt. Objektiv nötig sind aber solche Kosten, die über den Rahmen des § 5 Abs. 1 und 2 JVEG hinausgehen, nicht mehr, wenn sie mit der Nutzung eines anderen möglichen und zumutbaren Verkehrsmittels vermieden werden können. Alles andere wäre mit dem Gebot der Kostendämpfung und Kostenminimierung nicht in Einklang zu bringen

Das Gebot der Kostendämpfung und Kostenminimierung kommt auch in § 5 Abs. 3 JVEG zum Ausdruck, der die Entschädigung von Kosten regelt, die über die nach § 5 Abs. 1 oder 2 JVEG zu ermittelnden Kosten hinausgehen. Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 JVEG können höhere Fahrtkosten, als sie bei der Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln oder dem eigenen bzw. einem unentgeltlich überlassenen Kraftfahrzeug unter Beachtung der Vorgaben für die Entschädigung in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG entstehen, nur aus wirtschaftlichen Gründen (§ 5 Abs. 3 JVEG: „soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden“) oder „wegen besonderer Umstände“, d. h. bei Notwendigkeit, ersetzt werden. Über den Wortlaut des Gesetzes hinaus sind zudem Fälle denkbar, in denen wegen eines vom Gericht geschaffenen oder ihm zurechenbaren Vertrauenstatbestands eine Kostenerstattung zu erfolgen hat (ähnlich zu den Kosten einer Begleitperson: Beschluss des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B. Nichts Anderes als der Gesichtspunkt eines Vertrauenstatbestands ist auch der Hintergrund der Regelung in § 5 Abs. 5 JVEG, sofern danach die Kosten einer Anreise von einem weiter entfernt liegendem Ort als dem Ladungsort erstattungsfähig sind, wenn nur die Anzeige an das Gericht unverzüglich erfolgt ist - vgl. Beschluss des Senats vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E).

Eine Erstattung der angefallenen Kosten für eine Reise mit einem Taxi kommt daher nur in folgenden Konstellationen in Betracht:

a) Reise weder mit einem in § 5 Abs. 1 JVEG noch in § 5 Abs. 2 JVEG genannten Verkehrsmittel unter den dort zugrunde gelegten Bedingungen möglich (Fall des § 5 Abs. 3, 2. Alt. JVEG - objektive Notwendigkeit des teureren Beförderungsmittels)

Die Anreise mit einem Taxi müsste objektiv zur Terminsteilnahme erforderlich sein.

Eine Reise mit einem in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrsmittel (öffentliches, regelmäßig verkehrendes Verkehrsmittel oder eigenes bzw. zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug) ist überhaupt nicht möglich oder zumutbar, so dass der Berechtigte ohne Reise mit einem Taxi den gerichtlich angeordneten Termin nicht wahrnehmen kann.

b) Reise mit einem Taxi aus wirtschaftlichen Gründen angezeigt (Fall des § 5 Abs. 3, 1. Alt. JVEG - Wirtschaftlichkeit des teureren Beförderungsmittels im Gesamtvergleich)

Die Reise mit einem Taxi müsste aus wirtschaftlichen Gründen, also bei Berücksichtigung der entstehenden Gesamtkosten, angezeigt sein.

Dies ist dann der Fall, wenn die Gesamtkosten bei Reise mit einem Taxi niedriger (oder nicht höher) sind als die Gesamtkosten, die bei Benutzung eines in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrmittels entstehen würden.

Als Vergleichsmaßstab ist zu errechnen, welche entschädigungsrechtlich relevanten Kosten die Anreise mit einem (eigenen) Kraftfahrzeug oder mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln verursachen würde. Dabei kommt es nicht auf die individuellen Umstände des konkret Betroffenen an, sondern darauf, welche Kosten bei uneingeschränkter Reisefähigkeit unter normalen Bedingungen entstehen würden. Der sich dabei ergebende höhere Betrag, der die Obergrenze der sich aus § 5 Abs. 1 oder 2 JVEG ergebenden Entschädigung darstellt, ist der Vergleichsmaßstab.

Aus einem Gesamtkostenvergleich kann sich eine Rechtfertigung der Inanspruchnahme eines teureren Beförderungsmittels beispielsweise dann ergeben, wenn dadurch weitere, bei einer Anreise mit einem in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrmittel ansonsten entstehende Kosten (z. B. Übernachtungskosten, höherer Verdienstausfall wegen längerer Abwesenheit) vermieden oder reduziert werden können, so dass letztlich die Reise ohne das teurere Beförderungsmittel der Staatskasse nicht billiger käme (vgl. vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 5, Rdnr. 14, der eine Berücksichtigung der Mehrkosten für einen Flugschein grundsätzlich dann für geboten bezeichnet, wenn die „Gesamtentschädigung ... nicht höher als bei Benutzung anderer, regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel“ bezeichnet; Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts [Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG] - Bundestags-Drucksache 15/1971, S. 180 - zu § 5 JVEG).

c) Reise mit einem Taxi aus Vertrauensschutzgründen zulässig

Der Berechtigte müsste ein schutzwürdiges Vertrauen darauf haben, dass er trotz höherer Kosten mit einem Taxi anreisen darf.

Ausnahmsweise sind über die Regelunge des § 5 Abs. 3 JVEG hinaus, die für eine Erstattung von Taxikosten die objektive Notwendigkeit oder Wirtschaftlichkeit der Taxibenutzung voraussetzen, aus Vertrauensschutzgesichtspunkten die Kosten einer - nicht notwendigen oder unwirtschaftlichen - Reise mit einem Taxi zu erstatten. Davon ist dann auszugehen, wenn der Berechtigte aufgrund des allgemeinen rechtsbereichsübergreifenden Grundsatzes von Treu und Glauben ein schutzwürdiges Vertrauen darauf hat, dass er mit einem Taxi reisen darf. Dabei kann nur ein Vertrauenstatbestand relevant sein kann, den das Gericht oder eine ihm zuzurechnende Person gesetzt hat. In Betracht kommt hier insbesondere die vor der Reise ausgesprochene Zustimmung durch den in der Hauptsache zuständigen Richter. In einem solchen Fall ist für den Berechtigten ein Vertrauenstatbestand geschaffen, der ihn - unabhängig von der objektiven Erforderlichkeit oder Wirtschaftlichkeit - zur Benutzung eines Taxis auf Staatskosten berechtigt. Gleichzustellen der vor der Reise erteilten Zustimmung ist die (nachträglich erfolgte) Genehmigung durch den Hauptsacherichter, die dieser jederzeit, z. B. auf Nachfrage des Kostenbeamten, aussprechen kann und bei der er die von ihm gewonnenen Erkenntnisse und Eindrücke vom Berechtigten, z. B. bei der mündlichen Verhandlung, verwerten kann.

Der Klarstellung halber weist der Senat darauf hin, dass das Fehlen einer vorherigen Mitteilung des Berechtigten an das Gericht, dass er mit einem Taxi zum gerichtlich angeordneten Termin zu reisen beabsichtige, einer Kostenerstattung nicht per se entgegen steht. Diese Ansicht hat das Bayer. LSG noch in seinem Beschluss vom 14.04.2002, Az.: L 16 RJ 609/98, vertreten. Auch wenn diese Entscheidung im Geltungsbereich des ZuSEG ergangen ist, hat sich die zugrunde liegende rechtliche Problematik seitdem nicht entscheidend verändert. Das Bayer. LSG hat damals wegen der trotz entsprechender Hinweise im Ladungsschreiben nicht erfolgten vorherigen Mitteilung des Berechtigten über die verteuernden Umstände einen Anspruchsverlust gesehen und dies mit einer Obliegenheitsverletzung begründet. Es hat in der genannten Entscheidung - wie auch in anderen Entscheidungen (vgl. z. B. Beschlüsse vom 28.12. 1994, Az.: L 13 An 135/89 Ko, vom 18.08.1995, Az.: L 1 U 172/89.Ko, und vom 19.01.1998, Az.: L 15 Bl 1/94.Ko) argumentiert, dass die Verletzung der Nebenpflicht (Obliegenheit), das Gericht vorab über die Möglichkeit des Entstehens höherer Kosten zu informieren, dann zum Verlust des einem Beteiligten zustehenden Ersatzes der (höheren) Fahrtkosten führe, wenn ein adäquat kausaler Schaden eingetreten sei. Ein derartiger Schaden entstehe durch das schuldhafte Unterlassen der Mitteilung, wenn Fahrtkosten entstanden seien, die bei rechtzeitiger Mitteilung nicht entstanden wären.

Diese Argumentation kann der Senat so nicht aufrecht erhalten. Sie verkennt, dass der Gesetzgeber eine Rechtsgrundlage für einen derartigen Anspruchsverlust nicht vorgesehen hat. Eine Mitteilungspflicht hat der Gesetzgeber für den Fall, dass die Anreise nicht mit einem öffentlichen, regelmäßig verkehrenden oder dem eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug erfolgt, nicht vorgesehen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass auch eine Verletzung einer Anzeigepflicht, wie sie für die Anreise von einem anderen Ort als dem Ladungsort in § 5 Abs. 5 JVEG konstituiert ist, nicht automatisch zu einem Anspruchsverlust führt.

Zwar empfiehlt sich eine vorherige Anzeige des beabsichtigten „teureren“ Beförderungsmittels schon deshalb, damit der Berechtigte vorab die Haltung des Gerichts zu seiner Einschätzung der besonderen Umstände im Sinn des § 5 Abs. 3 JVEG erfährt und auf diesem Weg spätere Streitigkeiten bei der Entschädigung - sei es durch weitere Abklärung mit dem Gericht vor dem Termin, sei es durch die Wahl eines günstigeren Verkehrsmittels - vermeiden kann. Sanktionen werden aber durch den Gesetzgeber an eine nicht erfolgte Mitteilung nicht geknüpft. Konsequenz einer nicht vorher getätigten Mitteilung ist daher nur, dass der Berechtigte das Risiko tragen muss, dass das Gericht die erhöhten Kosten bei der Entschädigung nach Prüfung in der Sache nicht berücksichtigt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.12.2011, Az.: L 2 SF 319/11 B). Würde hingegen der früher vom Senat vertretenen Ansicht gefolgt, hätte dies zur Konsequenz, dass auch dann eine Erstattung der höheren Kosten nicht erfolgen könnte, wenn die Benutzung des teureren Verkehrsmittels objektiv notwendig war. Ein derartiges Ergebnis wäre nicht vertretbar.

Im vorliegenden Fall ist eine (volle) Erstattung der Taxikosten unter keinem Gesichtspunkt angezeigt:

Zu a. - mögliche Reise mit einem alternativen - hier: öffentlichen, regelmäßig verkehrenden - Verkehrsmittel

Einer Reise der Antragstellerin, die über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügt, mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln wäre nichts entgegen gestanden. Eine Benutzung wäre ihr aus gesundheitlichen Gründen möglich gewesen. Dies ist einhellige Einschätzung der Sachverständigen. Die von der Bevollmächtigten der Antragstellerin im Schreiben vom 08.05.2012 gegebene Begründung, die Antragstellerin habe wegen Schmerzen in der Hand und einer sich daraus ergebenden Angst vor Menschenansammlungen nicht mit dem Zug anreisen können, kann demgegenüber nicht überzeugen. Weder hat die Antragstellerin bei den Begutachtungen entsprechende glaubhafte Angaben gemacht noch hat der psychiatrische Gutachter irgendwelche Feststellungen in Richtung einer solchen Angst machen können. Auch sonst ist nichts ersichtlich, was einer Benutzung öffentlicher, regelmäßig verkehrender Verkehrsmittel im Prinzip - der zeitliche Gesichtspunkt ist an dieser Stelle noch ohne Bedeutung - entgegen gestanden hätte. Jedenfalls hat sich der Senat nicht die Überzeugung davon bilden können, dass die Antragstellerin nicht auch mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln anreisen hätte können, so dass die Unerweislichkeit nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast, der auch im Bereich des JVEG gilt (vgl. z. B. Beschlüsse des Senats vom 14.08.2013, Az.: L 15 SF 253/12, und vom 30.10.2013, Az.: L 15 SF 231/13 E) zulasten der Antragstellerin geht.

Zu b. - Gesamtkostenvergleich der Reise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln und der von der Antragstellerin gewählten Reise mit einem Taxi

Eine Reise der Antragstellerin mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln wäre offenkundig, ohne dass dies einer Berechnung im Detail bedürfte, mit deutlich geringeren Kosten verbunden gewesen. Zwar wären dann weitere Kosten wie z. B. Übernachtungskosten für eine Nacht (die Antragstellerin hätte wegen der ungünstigen Zugverbindungen, wie sie sich aus einer vom Senat im Rahmen der Ermittlungen von Amts wegen eingeholten Fahrplanauskunft der Deutschen Bahn ergeben, bereits am Vortag zum Begutachtungsort anreisen müssen) angefallen. Da die Antragstellerin aber keinen Verdienstausfall geltend gemacht hat, wäre eine Anreise am Vortag mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln und Übernachtung auf jeden Fall deutlich günstiger gewesen als die Reise am Begutachtungstag mit einem Taxi. Mit den durch die Reise mit einem Taxi erhöhten Kosten ist also keine so weit gehende Kosteneinsparung an anderer Stelle verbunden gewesen, dass die Reise mit einem Taxi aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten angezeigt gewesen wäre.

Zu c. - Vertrauensschutzgesichtspunkte

Einen Vertrauensschutz hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht; es ist dafür kein Anhaltspunkt ersichtlich. Eine richterliche Genehmigung der Reise mit einem Taxi ist weder vor noch nach der Fahrt erfolgt.

4.1.2. Keine anteilige Erstattung der angefallenen Taxikosten bis zu der Höhe, in der bei einer Reise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln Kosten angefallen wären

Der Gesetzgeber hat keine Regelung geschaffen, die eine anteilige Erstattung tatsächlich angefallener, aber nicht erforderlicher Kosten bis zur maximal erstattungsfähigen Höhe, d. h. bei der im Rahmen des § 5 Abs. 1 und 2 JVEG kostenaufwändigsten noch erstattungsfähigen Anreise, vorsehen würde.

§ 5 Abs. 3 JVEG ist dahingehend zu verstehen, dass eine Berücksichtigung höherer als in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG bezeichneter Fahrtkosten aus wirtschaftlichen Gründen nur dann möglich ist, wenn der Gesamtvergleich ergibt, dass die gewählte Reiseart insgesamt günstiger (oder zumindest nicht teurer) ist. Ist dies nicht der Fall, ergeben sich die zu erstattenden Kosten ausschließlich aus den Vorgaben des § 5 Abs. 1 und 2 JVEG. Für den hier vorliegenden Fall der Reise mit Taxi bedeutet dies, dass bei einer im Gesamtvergleich teureren Reise mit Taxi gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 JVEG nur Fahrtkosten bei Zugrundelegung der Kilometerpauschale des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG zu erstatten sind. Hat der Berechtigte eine zu teure Reiseart gewählt, geht er betreffend die Mehrkosten komplett leer aus.

Eine Erstattung der angefallenen Kosten bis zu der Höhe, in der sie auch bei einer Reise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln insgesamt angefallen wären - hier wäre eine Übernachtung nötig gewesen -, ermöglicht § 5 Abs. 3 JVEG nicht.

Der Senat geht bei der Auslegung des § 5 Abs. 3 JVEG davon aus, dass das Wort „soweit“ in § 5 Abs. 3 JVEG als „wenn“ zu lesen ist. Er ist sich sehr wohl bewusst, dass der Wortlaut des Gesetzes einer - eine anteilsmäßige Erstattung der Mehrkosten ermöglichenden - Auslegung des Wortes „soweit“ im Sinn von „in dem Umfang, in dem“ nicht zwingend entgegen steht. Für eine Auslegung im Sinn von „in dem Umfang, in dem“ (so ohne irgendeine Begründung Hartmann, a. a. O., § 5 JVEG, Rdnr. 19 anhand eines Beispiels; a.A. - ebenso ohne Begründung - Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 5, Rdnr. 14 [zu Kosten einer Flugzeugbenutzung]: „Wird die „Gesamtentschädigung ... bei Benutzung eines Flugzeuges nicht höher als bei Benutzung anderer, regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel“, und § 5, Rdnr. 19 [zu höheren Fahrtkosten]: „Höhere Fahrtkosten als die nach Abs. 1 oder Abs. 2 zu berechnenden Fahrtkosten können ... nur dann erstattet werde, wenn die insgesamt zu berechnende Entschädigung ... dadurch niedriger wird ...“) könnte auch ins Feld geführt werden, dass damit der Berechtigte bei unwirtschaftlichem Verhalten zumindest das erhalten würde, was ihm bei wirtschaftlichem Verhalten zustehen würde, der Staat also nicht im Einzelfall von einem unwirtschaftlichen Verhalten profitieren könnte - dies ist nämlich die Konsequenz der vom Senat und Meyer/Höver/Bach/Oberlack vorgenommenen Auslegung. Gegen eine solche, der materiellen Gerechtigkeit in jedem Einzelfall dienenden Auslegung im Sinn von „in dem Umfang, in dem“ sprechen aber gewichtige Argumente:

- Gegen die Möglichkeit einer anteiligen Erstattung spricht ganz klar die Gesetzesbegründung zu § 5 JVEG.

So hat der Gesetzgeber die Neuregelung in § 5 JVEG insbesondere deshalb vorgenommen, um „aus Vereinfachungsgründen“ die nach der damaligen, d. h. unter Geltung des ZuSEG bestehenden Rechtslage „unumgängliche und für alle Beteiligten mühsame und zeitintensive Vergleichsberechnung zukünftig entfallen zu lassen“ (vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, a. a. O., S. 143 und 180). Diese gesetzgeberische Intention würde missachtet, wenn eine anteilmäßige Erstattung zugelassen würde. Denn dies würde in Fällen wie hier die Durchführung der vom Gesetzgeber unerwünschten, bis ins letzte Detail gehenden Vergleichsberechnung verlangen.

In der Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 3 JVEG hat der Gesetzgeber weiter explizit darauf hingewiesen, dass entscheidend sein soll, ob durch die höheren Fahrtkosten die Vergütung oder Entschädigung „insgesamt höher“ wird. Wie aus dem von ihm ausgeführten Beispiel der Benutzung eines Taxis zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber von einer Erstattungsfähigkeit aus, wenn die Benutzung des Taxis „die ansonsten insgesamt zu gewährende Vergütung oder Entschädigung (deutlich) zu verringern geeignet sein wird“ (vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, a. a. O., S. 180 - zu § 5 JVEG). Aus der Gesetzesbegründung wird damit für den Senat zweifelsfrei ersichtlich, dass eine Erstattung von Taxikosten nur dann möglich ist, wenn die zur Entschädigung im Raum stehenden tatsächlich angefallenen Kosten durch die Anreise mit dem Taxi nicht höher werden als bei einer anderen möglichen und zumutbaren Anreiseart, hier also mit dem Zug am Vortag und Übernachtung. An eine anteilige Erstattung hat der Gesetzgeber bei der Neuregelung nicht gedacht. Vielmehr ist er nach dem Prinzip „Alles oder Nichts“ vorgegangen.

Bei dieser Begründung verkennt der Senat nicht, dass auch bei der von ihm gewählten Auslegung eine Vergleichsberechnung nicht vollständig und in jedem Fall entbehrlich ist. Denn wegen des Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkts ist in jedem Fall einer Anreiseart mit einem Beförderungsmittel, das über § 5 Abs. 1 oder 2 JVEG hinausgehende Mehrkosten verursacht, zu prüfen, ob dadurch nicht andere, ansonsten zu entschädigende Kosten eingespart werden konnten und nicht die Gesamtentschädigung für den Staat günstiger ausfällt, als dies bei der Benutzung der in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrsmittel ohne Mehrkosten im Sinn des § 5 Abs. 3 JVEG der Fall wäre. Dies stellt aber die grundsätzliche Intention des Gesetzgebers nicht in Frage und lässt keine Zweifel an der Richtigkeit der vom Senat vertretenen Auslegung aufkeimen. Denn nur mit dieser Auslegung kann dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nach einer Verwaltungsvereinfachung weitestgehend Rechnung getragen werden. Es ist zu berücksichtigen, dass bei der - auch nach Ansicht des Senats nicht völlig zu vermeidenden - Vergleichsberechnung in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle - so wie hier - schon nach einer grob-überschlägigen Rechnung erkennbar ist, dass die Reise mit dem vom Antragsteller gewählten, aber nicht in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrsmittel unwirtschaftlich ist. Eine genaue und mit ungleich höherem Aufwand verbundene Vergleichsberechnung wird daher nur selten nötig sein. Würde hingegen - wie dies der Senat ablehnt - eine anteilige Kostenerstattung möglich sein, würde dies die Rechtsanwendung wieder dem Stand des ZuSEG annähern und in jedem Fall eine bis ins letzte Detail vorzunehmende Vergleichsberechnung verlangen. Denn ohne eine solche, mit einem erheblichen Aufwand und einem nicht zu unterschätzenden Streitpotential verbundene Vergleichsberechnung könnte in keinem Fall die festzusetzende Entschädigung ermittelt werden. Der Wille des Gesetzgebers wäre damit weitgehend ad absurdum geführt.

- Eine anteilsmäßige Erstattung würde im Ergebnis auf eine fiktive Kostenerstattung herauslaufen. Der Berechtigte würde so gestellt, wie wenn er ein anderes Verkehrmittel genutzt hätte. Eine fiktive Kostenerstattung ist dem JVEG aber fremd. Vielmehr ist das JVEG von dem Grundsatz durchzogen, dass nur (erforderliche und) tatsächlich entstandene Kosten zu berücksichtigen sind. Dies wird vielerorts im JVEG deutlich, insbesondere in § 5 JVEG (Abs. 1: „tatsächlich entstandenen Auslagen“; Abs. 2: „jeden gefahrenen Kilometer“, „bare Auslagen“, „tatsächlich entstandenen Auslagen“). Zur Vermeidung von Missverständnissen weist der Senat an dieser Stelle darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der Festlegung von Kilometer-Pauschalen lediglich eine Pauschalierung und Deckelung von tatsächlich entstandenen Kosten, die im Einzelfall kaum genau zu bestimmen sind, und damit eine Erleichterung der Berechnung geschaffen, nicht aber eine Berücksichtigung fiktiver Kosten vorgenommen hat.

- Hätte der Gesetzgeber - anders als anzunehmen (vgl. erster Spiegelstrich) - eine anteilige Erstattung ermöglichen wollen, hätte er dies bei der Formulierung des § 5 Abs. 3 JVEG zum Ausdruck bringen müssen. So hätte er § 5 Abs. 3 JVEG durchaus wie folgt formulieren können: „Höhere als die sich aus Absatz 1 oder Absatz 2 ergebenden Fahrtkosten werden, wenn sie nicht schon wegen besonderer Umstände erforderlich sind, bis zu der Höhe ersetzt, dass die Vergütung oder Entschädigung dem entspricht, was sich bei Zugrundelegung einer Benutzung von Verkehrsmitteln im Sinn des Abs. 1 oder 2 als maximale Vergütung oder Entschädigung ergeben kann.“ Dass der Gesetzgeber diese oder eine ähnliche Formulierung nicht gewählt hat, bestätigt den Senat in der auch in der Gesetzesbegründung ihren Niederschlag findenden Ansicht, dass der Gesetzgeber keine anteilige Berücksichtigung ermöglichen wollte.

- Die vom Senat vorgenommene Auslegung steht in Übereinstimmung mit seinem die gesamte Rechtsprechung zum JVEG durchziehenden Leitgedanken, wonach aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Handhabbarkeit die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter nicht überspannt werden dürfen (vgl. z. B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B,vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, und vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13). Dieser Leitgedanke würde konterkariert, wenn in Fällen wie hier eine exakte Vergleichsberechnung zur Ermittlung des Entschädigungsbetrags unverzichtbar wäre. Eine solche Konterkarierung verbietet sich umso mehr, als der Gesetzgeber den selben Gedanken wie den Leitgedanken des Senats zur Grundlage seiner gesetzlichen Änderung gemacht hat (vgl. erster Spiegelstrich).

- Dass die Staatskasse letztlich in Einzelfällen einen Vorteil daraus ziehen kann, dass ein Berechtigter sich bei der Reise „unwirtschaftlich“ verhält und damit unter Umständen einen möglichen Entschädigungsanspruch nicht voll ausschöpft - davon kann im vorliegenden Fall ausgegangen werden, da die ansonsten erforderlichen und damit erstattungsfähigen Übernachtungskosten unberücksichtigt bleiben müssen (siehe dazu unten Ziff. 4.1.3.) -, kann eine andere Auslegung nicht begründen. Bei Berücksichtigung der gesetzgeberischen Zielsetzung einer Verwaltungsvereinfachung ist diese Konsequenz hinzunehmen. Dabei ist auch zu bedenken, dass der Gesetzgeber bei der Benutzung von Kraftfahrzeugen, die nicht ein eigenes oder unentgeltlich überlassenes Fahrzeug darstellen und daher regelmäßig zu höheren Kosten als bei der Fahrt mit einem eigenen oder unentgeltlich überlassenen Kraftfahrzeug führen, mit § 5 Abs. 2 Satz 3 JVEG eine nur eingeschränkte Kostenerstattung geregelt hat - nämlich in demselben Umfang, wie sie auch bei eigenen oder unentgeltlich überlassenen Kraftfahrzeugen erfolgt. Dies macht deutlich, dass Mehrkosten nur sehr eingeschränkt berücksichtigungsfähig sein sollen, und belegt die restriktive Haltung des Gesetzgebers.

- Schließlich ist zu berücksichtigen, dass das Ziel, in möglichst jedem Einzelfall materielle Gerechtigkeit herzustellen, im Rahmen des JVEG nicht bedingungslos gilt. Vielmehr ist die Ausgestaltung des JVEG durch zwei nicht immer deckungsgleiche Zielsetzungen geprägt, nämlich einerseits eine der wirtschaftlichen Entwicklung angepasste (vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, a. a. O., S. 140) Entschädigung tatsächlich entstandener Nachteile, andererseits eine zügige und handhabbare verwaltungsvereinfachende Regelung (vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, a. a. O., S. 2, 143 und 180) und damit eine Entkomplizierung des bis dahin geltenden Kostenrechts (vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, a. a. O., S. 140). Der Gedanke der materiellen Gerechtigkeit ist damit kein bedingungslos geltendes Prinzip, sondern nur ein Auslegungsgesichtspunkt unter mehreren. Dass der Gesetzgeber den Gedanken der materiellen Gerechtigkeit nicht höher bewertet als den der Verwaltungsvereinfachung und leichten Handhabbarkeit durch die Verwaltung, wird auch an anderer Stelle deutlich. So hat der Gesetzgeber mit dem JVEG beispielsweise die für die Geltendmachung des Vergütungs- oder Entschädigungsanspruchs geltende Ausschlussfrist von durchaus knapp bemessenen drei Monaten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG - anders als noch um ZuSEG - auf Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erweitert hat, ohne dass er für den Anspruchsverlust eine zuvor erfolgte individuelle Fristsetzung und Belehrung verlangt hätte. Dass unter dieser strengen Frist die materielle Gerechtigkeit leiden kann, hat der Gesetzgeber beim Erlass des JVEG in Kauf genommen. Der Gedanke der Verwaltungsvereinfachung stand bei der Einführung des JVEG ersichtlich im Vordergrund. Das Prinzip der materiellen Einzelfallgerechtigkeit hat der Gesetzgeber hintangestellt, wenn die Verwirklichung des Gerechtigkeitsgedanken im Widerspruch zu dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung, die auch einen zeitnahen Abschluss des Vergütungs- oder Entschädigungsverfahrens beinhaltet, steht. Insofern sieht der Senat keine durchgreifenden Bedenken dagegen, im Fall des § 5 Abs. 3 JVEG einer der Verwaltungsvereinfachung den Vorzug gebenden Auslegung zu folgen.

Diese strenge Auslegung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Überarbeitung des Kostenrechts durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vereinzelt die Tendenz erkennen lässt, die dem JVEG zugrunde liegende stark durch die Verwaltungsvereinfachung geprägte Abrechnung im Sinne materieller Gerechtigkeit für den Berechtigten wohlwollender zu gestalten. Vielmehr bestätigt die Überarbeitung des JVEG durch das 2. KostRMoG gerade die strenge Auslegung. Denn im 2. KostRMoG hat der Gesetzgeber zwar seine strenge Vorgabe zur Geltendmachung des Vergütungs- und Entschädigungsanspruchs u. a. wegen der verbreiteten Unkenntnis der Frist des § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG (vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines 2. KostRMoG, Bundestags-Drucksache 17/11471 (neu), S. 258 f.) dadurch abgemildert hat, dass er in § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG eine Belehrungspflicht über Frist und Fristbeginn eingefügt hat. Eine Überarbeitung des § 5 Abs. 3 JVEG ist aber nicht erfolgt, was den Schluss zulässt, dass der Gesetzgeber bei dieser Regelung - anders als bei § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG - keinen Anlass für eine weniger strenge Handhabung und damit keinen Korrekturbedarf gesehen hat.

- Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten besteht kein Anlass, an der strengen Auslegung des § 5 Abs. 3 JVEG zu zweifeln. Aus Verfassungsrecht lässt sich ohnehin kein Anspruch auf Entschädigung wegen der Teilnahme an einem gerichtlich angeordneten Termin für einen Zeugen (und damit erst recht nicht für einen Beteiligten) ableiten. Die Wahrnehmung derartiger Termin ist Ausfluss verfassungsmäßiger staatsbürgerlicher Pflichten, für deren Ausübung der Staat verfassungsrechtlich nicht verpflichtet ist, dem Bürger einen Ausgleich zu gewähren (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschlüsse vom 14.07.1970, Az.: 1 BvL 2/67 - zum Ersatz von Verdienstausfall wegen der Musterungsuntersuchung im Rahmen der Wehrpflicht -, und vom 10.10.1978, Az.: 2 BvL 3/78 - zur Entschädigung von Zeugen ohne Verdienstausfall gemäß § 2 Abs. 3 ZuSEG) bzw. liegt bei einem Beteilten sogar in dessen Eigeninteresse. Wenn der Gesetzgeber gleichwohl eine Entschädigung ermöglicht, hat er dabei, da es sich um Ansprüche im Bereich der darreichenden Verwaltung handelt, eine deutlich größere Gestaltungsfreiheit als bei der Regelung staatlicher Eingriffe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.1970, Az.: 1 BvL 2/67 - m. w. N.). Eine Begrenzung der erstattungsfähigen Kosten ist insbesondere auch durch einen im Sinn des Gemeinwohls vorgenommenen Interessenausgleich gerechtfertigt. Denn mit einer Regelung, wie sie § 5 Abs. 3 JVEG enthält, wird sichergestellt, dass die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, unabhängig davon, ob sie die Staatskasse oder die verlierende Prozesspartei zu tragen hat, nicht unangemessen steigen. Eine vom Gesetzgeber eingeführte Limitierung der Entschädigung dient der Überschaubarkeit des Kostenrisikos und damit der Rechtssicherheit; auch eine gewisse Rücksichtnahme auf die Belastung der öffentlichen Haushalte ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss 27.06.1972, Az.: 1 BvL 34/70).

4.1.3. Keine Erstattung der fiktiven Kosten einer Reise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln

Eine Regelung, wonach - unabhängig vom Nachweis entstandener Kosten - die fiktiven Kosten zu erstatten wären, die bei einer Anreise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln (und einer dabei erforderlichen Übernachtung) angefallen wären, enthält das JVEG nicht.

Die Regelung des § 5 JVEG sieht - wie das ganze JVEG - nur die Erstattung tatsächlich entstandener Kosten (vgl. auch oben Ziff. 4.1.2., zweiter Spiegelstrich) - wenngleich teilweise pauschaliert und der Höhe nach begrenzt - vor, kennt aber keine Erstattung fiktiver Kosten. Auch wenn die Antragstellerin bei Benutzung öffentlicher, regelmäßig verkehrender Verkehrsmittel möglicherweise einen höheren Erstattungsanspruch, als er ihr jetzt zugesprochen werden kann, gehabt hätte, weil sie wegen der schlechten Zugverbindung bereits am Vortag anreisen hätte müssen und daher erstattungsfähige Übernachtungskosten angefallen wären, kann dies nicht über das Institut einer fiktiven Kostenerstattung Berücksichtigung finden. Denn eine Erstattung fiktiver Kosten sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor (vgl. Bayer. LSG, Beschlüsse vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B - zur Frage der Erstattung von Kosten für eine Begleitperson; vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11 - zur Frage der Kostenerstattung einer fiktiven Einzelfahrkarte bei Erwerb einer Wochenkarte). Im Übrigen fällt es in den Risikobereich der Antragstellerin, wenn sie eine mit höheren Kosten verbundene Reiseart wählt, ohne dies vorher mit dem Gericht abzuklären. Dies wäre im vorliegenden Fall angezeigt gewesen. Wenn die Antragstellerin stattdessen das Gericht mit vollendeten Tatsachen konfrontiert, ist dies kein geeignetes Mittel, die Erstattung nicht erforderlicher Kosten wegen der Benutzung eines Taxis (teilweise) durchzusetzen.

4.1.4. Ergebnis

Konsequenz der Tatsache, dass die Reise mit einem Taxi jedenfalls höhere Gesamtkosten verursacht hat, als sie bei einer Reise mit einem der in § 5 Abs. 1 oder 2 JVEG genannten Verkehrsmittel angefallen wären, ist, dass gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG lediglich Fahrtkosten nach der Kilometerpauschale von 0,25 EUR für gefahrene 145 km, insgesamt 36,25 EUR zu erstatten sind. Darüber hinausgehende Kosten sind nicht erstattungsfähig.

4.2. Entschädigung für Zeitversäumnis

Eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Sinn des § 20 JVEG ist nicht zu leisten.

Eine Entschädigung für Zeitversäumnis wird - auch bei Beteiligten des sozialgerichtlichen Verfahrens - regelmäßig dann zu erbringen sein, wenn weder ein Verdienstausfall noch Nachteile bei der Haushaltsführung geltend gemacht werden können. Denn bei dieser Entschädigung für sonstige Nachteile ist es nicht erforderlich, dass dem Berechtigten geldwerte Vorteile entgehen (vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 20, Rdnr. 4). Zudem besteht mit § 20 letzter Halbsatz JVEG eine widerlegbare gesetzliche Vermutung dahingehend, dass ein Nachteil erstanden ist.

Mit der Frage, wann die gesetzliche Vermutung als widerlegt zu betrachten ist, hat sich der Senat eingehend in seinem grundlegenden Beschluss vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, auseinander gesetzt. Danach ist lediglich dann, wenn dem Antragsteller „ersichtlich“ kein Nachteil entstanden ist, eine Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zu leisten. Davon, dass ersichtlich kein Nachteil entstanden ist, ist dann auszugehen, wenn sich aus den eigenen Angaben des Antragstellers ergibt, dass er die Zeit nicht anderweitig sinnvoll verwendet hätte, oder wenn es offensichtlich ist, dass ein Nachteil nicht eingetreten ist. Von ersterem ist dann auszugehen, wenn ein Antragsteller im Antrag nichts angibt, was auf eine Zeitversäumnis hindeutet und nicht einmal durch Ankreuzen der entsprechenden Stelle im Antragsformular zu erkennen gibt, dass ihm eine Zeitversäumnis entstanden ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E). Ob der Nichteintritt eines Nachteils aus anderen Gründen ersichtlich, d. h. offensichtlich erkennbar ist, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten sind dabei angesichts der gesetzlichen Vermutung nur sehr gering (vgl. Beschluss des Senats vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11). Denn mit der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG wird auch der Verlust von Freizeit entschädigt, wobei die Verwendung von Freizeit sehr vielgestaltig ist und im Belieben des Einzelnen steht. Eine Beurteilung der Wertigkeit der Freizeitgestaltung steht dem Kostenbeamten genauso wie dem Kostenrichter nicht zu.

Im vorliegenden Fall kann eine Entschädigung für Zeitversäumnis nicht erfolgen, da die gesetzliche Vermutung des § 20 letzter Halbsatz JVEG als widerlegt zu betrachten ist. Die Antragstellerin hat weder durch Ankreuzen der entsprechenden Stelle im Antragsformular zu erkennen gegeben, dass ihr eine Zeitversäumnis entstanden ist, noch im Antrag irgend etwas angegeben, was auf eine Zeitversäumnis hindeuten könnte, noch sind irgendwelche anderen Gründe, die eine Zeitversäumnis begründen könnten, offensichtlich erkennbar.

Der Antragstellerin ist daher für die Wahrnehmung der Untersuchungstermine am 09.09.2011 eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 36,25 EUR zu gewähren.

Der Kostensenat des Bayer. LSG trifft diese Entscheidung nach Übertragung wegen grundsätzlicher Bedeutung in voller Besetzung (§ 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG).

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Insoweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, kommen die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung.

(1) Zeugen erhalten als Entschädigung

1.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
2.
Entschädigung für Aufwand (§ 6),
3.
Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),
4.
Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20),
5.
Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21) sowie
6.
Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22).
Dies gilt auch bei schriftlicher Beantwortung der Beweisfrage.

(2) Sofern die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung gewährt. Dazu zählen auch notwendige Reise- und Wartezeiten sowie die Zeit, während der der Zeuge infolge der Heranziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte. Die Entschädigung wird für nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn insgesamt mehr als 30 Minuten auf die Heranziehung entfallen; andernfalls beträgt die Entschädigung die Hälfte des sich für die volle Stunde ergebenden Betrages.

(3) Soweit die Entschädigung durch die gleichzeitige Heranziehung in verschiedenen Angelegenheiten veranlasst ist, ist sie auf diese Angelegenheiten nach dem Verhältnis der Entschädigungen zu verteilen, die bei gesonderter Heranziehung begründet wären.

(4) Den Zeugen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Entschädigung gewährt werden.

(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage. § 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich das Honorar des Sachverständigen oder die Entschädigung des sachverständigen Zeugen um 20 Prozent erhöht, wenn die Leistung zu mindestens 80 Prozent zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen erbracht wird.

(2) Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art bemisst sich das Honorar in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebührensatz. § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und § 10 der Gebührenordnung für Ärzte gelten entsprechend; im Übrigen bleiben die §§ 7 und 12 unberührt.

(3) Soweit für die Erbringung einer Leistung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zusätzliche Zeit erforderlich ist, beträgt das Honorar für jede Stunde der zusätzlichen Zeit 80 Euro.

Tenor

Die Entschädigung für die Abgabe des Befundberichts vom 17.04.2016 wird auf 21,70 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt eine Entschädigung für die Abgabe eines Befundberichts nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

In einem beim Bayerischen Landessozialgericht (Bayer. LSG) geführten Rechtsstreit in einer krankenversicherungsrechtlichen Angelegenheit erstellte die Antragstellerin am 17.04.2016 auf Anfrage des Gerichts vom 17.03.2016 einen Befundbericht. Der Befundbericht umfasst eine Seite.

Für den Befundbericht stellte die Antragstellerin am 17.04.2016 einen Betrag in Höhe von 60,70 EUR (Entschädigung für die Auskunft: 60,- EUR; Porto: 0,70 EUR) in Rechnung.

Mit Schreiben vom 22.04.2016 bewilligte die Kostenbeamtin des LSG eine Entschädigung in Höhe von 21,70 EUR.

Dagegen hat sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 15.05.2016 gewandt und die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass sie für die Abfassung des Befundberichts insgesamt mehrere Stunden benötigt habe und davon kulanterweise ohnehin nur eine einzige Stunde mit einem Stundensatz von bloß 60,- EUR in Rechnung gestellt habe.

II.

Die Entschädigung für den Befundbericht vom 17.04.2016 ist auf 21,70 EUR festzusetzen.

Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier die Berechtigte mit Schreiben vom15.05.2016 die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung beantragt.

1. Prüfungsumfang im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG

Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Ermittlung der Entschädigung oder Vergütung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Festsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos. Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungs- oder Vergütungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Festsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung oder Vergütung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (h.M., vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.).

2. Entschädigung für den Befundbericht vom 17.04.2016

Die Entschädigung für die Abgabe des Befundberichts vom 17.04.2016 ist auf 21,70 EUR festzusetzen. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.

Die Entschädigung stellt sich wie folgt dar:

2.1. Erstellung des Befundberichts

Für die Erstellung des Befundberichts steht der Antragstellerin ein Honorar von 21,- EUR zu.

Die Antragstellerin ist als sachverständige Zeugin im Sinn des § 414 Zivilprozessordnung tätig geworden. Sie hat eigene Wahrnehmungen von vergangenen Tatsachen und Zuständen bekundet, für die eine besondere Sachkunde, hier die medizinisch-ärztliche, erforderlich ist (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 26.11.1991, Az.: 9a RV 25/90).

Für den sachverständigen Zeugen gelten die Vorschriften über den Zeugenbeweis einschließlich der Regelungen über deren Entschädigung nach § 19 JVEG sowie die Sonderregelung in § 10 Abs. 1 JVEG, wenn er in der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG aufgeführte Leistungen erbringt. Die Vorschriften der GOÄ sind nicht einschlägig.

Nach § 10 Abs. 1 JVEG i. V. m. der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG wird die Erstellung eines ärztlichen Befundberichts (vom Gesetzgeber als Befundschein bezeichnet) wie folgt honoriert:

Nr. 200 Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung 21,00 EUR

Nr. 201 Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich bis zu 44,00 EUR

Nr. 202 Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern 38,00 EUR

Nr. 203 Die Leistung der in Nr. 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich bis zu 75,00 EUR

Der Entschädigung im hier zu entscheidenden Fall ist die Nr. 200 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG zugrunde zu legen.

Ein Honorar für den Befundbericht der Antragstellerin nach Nrn. 202 bzw. 203 scheidet schon deshalb aus, weil die Antragstellerin keine Fragen zu beantworten hatte, die eine gutachterliche Äußerung erfordert hätten. Vielmehr waren alle Fragen so gestaltet, dass eine Beantwortung allein mit der Wiedergabe von in den Behandlungsunterlagen der Antragstellerin enthaltenen Tatsachen möglich war.

Ein Honorar nach Nr. 201 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG kommt nicht in Betracht, da es sich bei dem Befundbericht vom17.04.2016 nicht um einen außergewöhnlich umfangreichen Befundbericht handelt.

Ob ein Befundbericht außergewöhnlich umfangreich ist, ergibt sich im Regelfall ausschließlich aus dem Umfang der Äußerungen des berichtenden Arztes.

Mit der Frage, wann von einem außergewöhnlich umfangreichen Befundbericht auszugehen ist, hat sich der Senat eingehend im Beschluss vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, auseinandergesetzt und dabei sowohl die ältere Rechtsprechung des Bayer. LSG als auch die außerbayerische Rechtsprechung abgewogen. Er ist dabei zu folgendem Ergebnis gekommen (vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 31.07.2012, Az.: L 15 SF 229/10, und vom 10.05.2013, Az.: L 15 SF 54/13): - Maßstab bei der Beurteilung, ob ein Befundbericht außergewöhnlich umfangreich ist, ist im Wesentlichen der Umfang der Ausführungen des berichtenden Arztes. Damit wird ein Einklang mit der Rechtsprechung zur Honorierung von Sachverständigen (vgl. Beschluss des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E) hergestellt. - Als außergewöhnlich umfangreich sieht der Senat in Fortführung der früheren Rechtsprechung des Bayer. LSG (vgl. Beschlüsse vom 19.09.2007, Az.: L 3 U 239/06.Ko, und vom 26.11.1991, Az.: L 7 B 178/91.Vs) einen Befundbericht grundsätzlich erst dann an, wenn er den Umfang von sechs vollen Seiten erreicht. - Ist der Umfang von sechs vollen Seiten nicht erreicht, ist nur dann von einem außergewöhnlich umfangreichen Befundbericht auszugehen, wenn es ohne weiteres und offenkundig auf der Hand liegt, dass der zeitliche Aufwand für die Erstellung außergewöhnlich groß gewesen ist. An die Prüfpflichten der Kostenbeamten und Kostenrichter sind dabei nur vergleichsweise geringe Anforderungen zu stellen. - Bei der Ermittlung der Seitenzahl geht der Senat - wie auch bei Gutachten (vgl. z. B. Beschluss vom 24.06.2009, Az.: L 15 SF 119/09) - von einer Standardseite mit 30 Zeilen je 60 Anschlägen pro Seite (= 1.800 Anschläge pro Seite) aus.

Im Rahmen des Beschlusses vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, hat der Senat auch erläutert, dass eine vorrangige Orientierung am Ausmaß der für die Erstellung des Befundberichts erforderlichen Arbeit, ohne dass dabei dem Umfang der Ausführungen große Bedeutung zugemessen würde (so das Thüringer LSG, Beschluss vom 27.02.2008, Az.: L 6 B 134/07 SF), nicht vertretbar ist. Er hat dies damit begründet, dass zum einen die Anforderungen an die Prüfpflichten der Kostenbeamten und Kostenrichter überspannt würden, wenn dem Umfang der Ausführungen keine entscheidende Bedeutung zugemessen würde, zum anderen auch keine geeigneten Kriterien, die eine zuverlässige Beurteilung des Zeitaufwands im Rahmen der verwaltungsmäßigen Abwicklung von Befundberichten in der großen Zahl, wie sie bei der in vielen Gebieten stark medizinisch geprägten Sozialgerichtsbarkeit anfallen, ersichtlich seien. Dass bei dieser Handhabung, also der Orientierung am Umfang der Ausführungen nicht berücksichtigt wird, dass ein Arzt möglicherweise mehr Zeit investiert, wenn er seinen Bericht möglichst knapp, präzise und aussagekräftig formuliert, als wenn er seine Angaben in all ihrer Ausführlichkeit und, ohne auf eine besondere Präzisierung oder Strukturierung zu achten, umfassend zu Papier bringt, ist im Sinn einer zügigen Abrechnung und dem Ziel der Verhinderung einer Überlastung der Verwaltung hinzunehmen (vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 31.07.2012, Az.: L 15 SF 229/10, vom 10.05.2013, Az.: L 15 SF 54/13, und vom 13.09.2013, Az.: L 15 SF 198/12).

Maßstab für die Beurteilung, ob ein Befundbericht außergewöhnlich umfangreich ist, ist daher grundsätzlich allein der Umfang der Ausführungen. Allenfalls dann, wenn es auf der Hand liegt und ohne Weiteres erkennbar ist, dass der die für die Erstellung des Befundberichts erforderliche Zeitaufwand eine Bewertung des Befundberichts als außergewöhnlich umfangreich rechtfertigt, ohne dass dies im Umfang der Äußerungen zum Ausdruck käme, ist dies zu berücksichtigen. Die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter dürfen dabei keinesfalls überspannt werden (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 13.09.2013, Az.: L 15 SF 198/12).

Im vorliegenden Fall ist der Befundbericht aufgrund des Umfangs der schriftlichen Ausführungen keinesfalls als außergewöhnlich umfangreich zu bezeichnen. Er ist auf einer einzigen Seiten abgefasst und damit weit entfernt vom Umfang von sechs Standardseiten, die 10.800 Anschläge erfordern würden. Irgendwelche Gesichtspunkte, warum für die Erstellung des Befundberichts außergewöhnlich viel Zeit erforderlich gewesen sein sollte, sind nicht offenkundig ersichtlich. Der Bericht weicht in seinem Inhalt und der Art der Darstellung nicht auffällig von vielen anderen Befundberichten ab. Eine besonders straffe Gliederung und knapp gefasste Zusammenfassung liegt nicht auf der Hand. Dass der Aufwand für die Erstellung auffällig höher als im Regelfall gewesen sein sollte, ist daher nicht offensichtlich erkennbar. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Behandlungszeitraum, über den die Antragstellerin berichtet hat, das Jahr 2007 umfasst und damit schon längere Zeit zurückliegt (vgl. Thüringer LSG, 27.04.2015, Az.: L 6 JVEG 273/15). Dass die Antragstellerin möglicherweise für die Anfertigung des Befundberichts deshalb etwas mehr Zeit benötigt hat, weil sie die Unterlagen über die damalige Behandlung nicht unter ihrer aktuellen Anschrift aufbewahrt hat, rechtfertigt ein höheres Honorar nicht. Derartige durch innerbetriebliche Maßnahmen eines Antragstellers erschwerte Bedingungen für die Anfertigung des Befundbericht sind bei der Festsetzung des Honorars nicht berücksichtigungsfähig, da sich die Höhe des Honorars ausschließlich nach dem Umfang des Befundberichts und dem darin enthaltenen potentiellen Erkenntniswert für das anfordernde Gericht bestimmt.

Wenn die Antragstellerin der Meinung ist, sie könne eine Vergütung in Anlehnung an den bei ihrer beruflichen Tätigkeit erzielbaren Stundensatz verlangen, irrt sie. Für die Erstellung von Befundberichten hat der Gesetzgeber keine Vergütung nach Zeitaufwand und Stundensätzen, sondern ein Honorar nach den in der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG aufgezeigten Pauschalen vorgesehen. Der tatsächliche Zeitaufwand für die Erstellung des Befundberichts begründet daher keine Entschädigung nach einem vom Antragsteller gewünschten Stundensatz.

Dass die Entschädigung von Befundberichten nach den Vorschriften des JVEG von Ärzten oft als nicht angemessen empfunden wird, da sie diese nicht für kostendeckend und nicht dem Aufwand angemessen erachten, ist dem Senat bekannt. Eine von ärztlicher Seite gewünschte Aufbesserung der Entschädigung kann jedoch nicht die Rechtsprechung - z. B. durch eine extensive und nicht mehr vom Wortlaut des Gesetzes gedeckte Auslegung der Nrn. 200 bis 203 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG - vornehmen, sondern einzig und allein der Gesetzgeber im Rahmen seiner Kompetenzen.

Im Übrigen - darauf weist der Senat abschließend hin - besteht auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten kein Anlass dafür, die aus Sicht der Antragstellerin zu geringe Höhe der Entschädigung anzuzweifeln. Aus Verfassungsrecht lässt sich ohnehin kein Anspruch auf Entschädigung wegen der Inanspruchnahme als Zeuge ableiten. Die Wahrnehmung einer derartigen Aufgabe ist Ausfluss verfassungsmäßiger staatsbürgerlicher Pflichten, für deren Ausübung der Staat verfassungsrechtlich nicht verpflichtet ist, dem Bürger einen Ausgleich zu gewähren (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschlüsse vom 14.07.1970, Az.: 1 BvL 2/67 - zum Ersatz von Verdienstausfall wegen der Musterungsuntersuchung im Rahmen der Wehrpflicht -, und vom 10.10.1978, Az.: 2 BvL 3/78 - zur Entschädigung von Zeugen ohne Verdienstausfall gemäß § 2 Abs. 3 ZuSEG). Wenn der Gesetzgeber gleichwohl eine Entschädigung ermöglicht, hat er dabei, da es sich um Ansprüche im Bereich der darreichenden Verwaltung handelt, eine deutlich größere Gestaltungsfreiheit als bei der Regelung staatlicher Eingriffe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.1970, Az.: 1 BvL 2/67 - m. w. N.). Eine Begrenzung der erstattungsfähigen Kosten ist insbesondere auch durch einen im Sinn des Gemeinwohls vorgenommenen Interessenausgleich gerechtfertigt. Denn mit einer Regelung, wie sie die Nrn. 200 bis 203 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG enthalten, wird sichergestellt, dass die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, unabhängig davon, ob sie die Staatskasse oder die verlierende Prozesspartei zu tragen hat, nicht unangemessen steigen. Eine vom Gesetzgeber eingeführte Limitierung der Entschädigung dient der Überschaubarkeit des Kostenrisikos und damit der Rechtssicherheit; auch eine gewisse Rücksichtnahme auf die Belastung der öffentlichen Haushalte ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss 27.06.1972, Az.: 1 BvL 34/70).

2.2. Porto

Die in Rechnung gestellten Portokosten von 0,70 EUR sind gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 7 Abs. 1 JVEG als erforderlich antragsgemäß zu erstatten.

Insgesamt ist die Erstellung des Befundberichts vom 17.04.2016 daher mit 21,70 EUR zu entschädigen.

Das Bayer. LSG hat über den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).

(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage. § 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich das Honorar des Sachverständigen oder die Entschädigung des sachverständigen Zeugen um 20 Prozent erhöht, wenn die Leistung zu mindestens 80 Prozent zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen erbracht wird.

(2) Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art bemisst sich das Honorar in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebührensatz. § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und § 10 der Gebührenordnung für Ärzte gelten entsprechend; im Übrigen bleiben die §§ 7 und 12 unberührt.

(3) Soweit für die Erbringung einer Leistung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zusätzliche Zeit erforderlich ist, beträgt das Honorar für jede Stunde der zusätzlichen Zeit 80 Euro.

Tenor

Die Entschädigung für die Abgabe des Befundberichts vom 17.04.2016 wird auf 21,70 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt eine Entschädigung für die Abgabe eines Befundberichts nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

In einem beim Bayerischen Landessozialgericht (Bayer. LSG) geführten Rechtsstreit in einer krankenversicherungsrechtlichen Angelegenheit erstellte die Antragstellerin am 17.04.2016 auf Anfrage des Gerichts vom 17.03.2016 einen Befundbericht. Der Befundbericht umfasst eine Seite.

Für den Befundbericht stellte die Antragstellerin am 17.04.2016 einen Betrag in Höhe von 60,70 EUR (Entschädigung für die Auskunft: 60,- EUR; Porto: 0,70 EUR) in Rechnung.

Mit Schreiben vom 22.04.2016 bewilligte die Kostenbeamtin des LSG eine Entschädigung in Höhe von 21,70 EUR.

Dagegen hat sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 15.05.2016 gewandt und die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass sie für die Abfassung des Befundberichts insgesamt mehrere Stunden benötigt habe und davon kulanterweise ohnehin nur eine einzige Stunde mit einem Stundensatz von bloß 60,- EUR in Rechnung gestellt habe.

II.

Die Entschädigung für den Befundbericht vom 17.04.2016 ist auf 21,70 EUR festzusetzen.

Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier die Berechtigte mit Schreiben vom15.05.2016 die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung beantragt.

1. Prüfungsumfang im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG

Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Ermittlung der Entschädigung oder Vergütung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Festsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos. Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungs- oder Vergütungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Festsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung oder Vergütung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (h.M., vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.).

2. Entschädigung für den Befundbericht vom 17.04.2016

Die Entschädigung für die Abgabe des Befundberichts vom 17.04.2016 ist auf 21,70 EUR festzusetzen. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.

Die Entschädigung stellt sich wie folgt dar:

2.1. Erstellung des Befundberichts

Für die Erstellung des Befundberichts steht der Antragstellerin ein Honorar von 21,- EUR zu.

Die Antragstellerin ist als sachverständige Zeugin im Sinn des § 414 Zivilprozessordnung tätig geworden. Sie hat eigene Wahrnehmungen von vergangenen Tatsachen und Zuständen bekundet, für die eine besondere Sachkunde, hier die medizinisch-ärztliche, erforderlich ist (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 26.11.1991, Az.: 9a RV 25/90).

Für den sachverständigen Zeugen gelten die Vorschriften über den Zeugenbeweis einschließlich der Regelungen über deren Entschädigung nach § 19 JVEG sowie die Sonderregelung in § 10 Abs. 1 JVEG, wenn er in der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG aufgeführte Leistungen erbringt. Die Vorschriften der GOÄ sind nicht einschlägig.

Nach § 10 Abs. 1 JVEG i. V. m. der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG wird die Erstellung eines ärztlichen Befundberichts (vom Gesetzgeber als Befundschein bezeichnet) wie folgt honoriert:

Nr. 200 Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung 21,00 EUR

Nr. 201 Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich bis zu 44,00 EUR

Nr. 202 Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern 38,00 EUR

Nr. 203 Die Leistung der in Nr. 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich bis zu 75,00 EUR

Der Entschädigung im hier zu entscheidenden Fall ist die Nr. 200 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG zugrunde zu legen.

Ein Honorar für den Befundbericht der Antragstellerin nach Nrn. 202 bzw. 203 scheidet schon deshalb aus, weil die Antragstellerin keine Fragen zu beantworten hatte, die eine gutachterliche Äußerung erfordert hätten. Vielmehr waren alle Fragen so gestaltet, dass eine Beantwortung allein mit der Wiedergabe von in den Behandlungsunterlagen der Antragstellerin enthaltenen Tatsachen möglich war.

Ein Honorar nach Nr. 201 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG kommt nicht in Betracht, da es sich bei dem Befundbericht vom17.04.2016 nicht um einen außergewöhnlich umfangreichen Befundbericht handelt.

Ob ein Befundbericht außergewöhnlich umfangreich ist, ergibt sich im Regelfall ausschließlich aus dem Umfang der Äußerungen des berichtenden Arztes.

Mit der Frage, wann von einem außergewöhnlich umfangreichen Befundbericht auszugehen ist, hat sich der Senat eingehend im Beschluss vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, auseinandergesetzt und dabei sowohl die ältere Rechtsprechung des Bayer. LSG als auch die außerbayerische Rechtsprechung abgewogen. Er ist dabei zu folgendem Ergebnis gekommen (vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 31.07.2012, Az.: L 15 SF 229/10, und vom 10.05.2013, Az.: L 15 SF 54/13): - Maßstab bei der Beurteilung, ob ein Befundbericht außergewöhnlich umfangreich ist, ist im Wesentlichen der Umfang der Ausführungen des berichtenden Arztes. Damit wird ein Einklang mit der Rechtsprechung zur Honorierung von Sachverständigen (vgl. Beschluss des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E) hergestellt. - Als außergewöhnlich umfangreich sieht der Senat in Fortführung der früheren Rechtsprechung des Bayer. LSG (vgl. Beschlüsse vom 19.09.2007, Az.: L 3 U 239/06.Ko, und vom 26.11.1991, Az.: L 7 B 178/91.Vs) einen Befundbericht grundsätzlich erst dann an, wenn er den Umfang von sechs vollen Seiten erreicht. - Ist der Umfang von sechs vollen Seiten nicht erreicht, ist nur dann von einem außergewöhnlich umfangreichen Befundbericht auszugehen, wenn es ohne weiteres und offenkundig auf der Hand liegt, dass der zeitliche Aufwand für die Erstellung außergewöhnlich groß gewesen ist. An die Prüfpflichten der Kostenbeamten und Kostenrichter sind dabei nur vergleichsweise geringe Anforderungen zu stellen. - Bei der Ermittlung der Seitenzahl geht der Senat - wie auch bei Gutachten (vgl. z. B. Beschluss vom 24.06.2009, Az.: L 15 SF 119/09) - von einer Standardseite mit 30 Zeilen je 60 Anschlägen pro Seite (= 1.800 Anschläge pro Seite) aus.

Im Rahmen des Beschlusses vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, hat der Senat auch erläutert, dass eine vorrangige Orientierung am Ausmaß der für die Erstellung des Befundberichts erforderlichen Arbeit, ohne dass dabei dem Umfang der Ausführungen große Bedeutung zugemessen würde (so das Thüringer LSG, Beschluss vom 27.02.2008, Az.: L 6 B 134/07 SF), nicht vertretbar ist. Er hat dies damit begründet, dass zum einen die Anforderungen an die Prüfpflichten der Kostenbeamten und Kostenrichter überspannt würden, wenn dem Umfang der Ausführungen keine entscheidende Bedeutung zugemessen würde, zum anderen auch keine geeigneten Kriterien, die eine zuverlässige Beurteilung des Zeitaufwands im Rahmen der verwaltungsmäßigen Abwicklung von Befundberichten in der großen Zahl, wie sie bei der in vielen Gebieten stark medizinisch geprägten Sozialgerichtsbarkeit anfallen, ersichtlich seien. Dass bei dieser Handhabung, also der Orientierung am Umfang der Ausführungen nicht berücksichtigt wird, dass ein Arzt möglicherweise mehr Zeit investiert, wenn er seinen Bericht möglichst knapp, präzise und aussagekräftig formuliert, als wenn er seine Angaben in all ihrer Ausführlichkeit und, ohne auf eine besondere Präzisierung oder Strukturierung zu achten, umfassend zu Papier bringt, ist im Sinn einer zügigen Abrechnung und dem Ziel der Verhinderung einer Überlastung der Verwaltung hinzunehmen (vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 31.07.2012, Az.: L 15 SF 229/10, vom 10.05.2013, Az.: L 15 SF 54/13, und vom 13.09.2013, Az.: L 15 SF 198/12).

Maßstab für die Beurteilung, ob ein Befundbericht außergewöhnlich umfangreich ist, ist daher grundsätzlich allein der Umfang der Ausführungen. Allenfalls dann, wenn es auf der Hand liegt und ohne Weiteres erkennbar ist, dass der die für die Erstellung des Befundberichts erforderliche Zeitaufwand eine Bewertung des Befundberichts als außergewöhnlich umfangreich rechtfertigt, ohne dass dies im Umfang der Äußerungen zum Ausdruck käme, ist dies zu berücksichtigen. Die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter dürfen dabei keinesfalls überspannt werden (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 13.09.2013, Az.: L 15 SF 198/12).

Im vorliegenden Fall ist der Befundbericht aufgrund des Umfangs der schriftlichen Ausführungen keinesfalls als außergewöhnlich umfangreich zu bezeichnen. Er ist auf einer einzigen Seiten abgefasst und damit weit entfernt vom Umfang von sechs Standardseiten, die 10.800 Anschläge erfordern würden. Irgendwelche Gesichtspunkte, warum für die Erstellung des Befundberichts außergewöhnlich viel Zeit erforderlich gewesen sein sollte, sind nicht offenkundig ersichtlich. Der Bericht weicht in seinem Inhalt und der Art der Darstellung nicht auffällig von vielen anderen Befundberichten ab. Eine besonders straffe Gliederung und knapp gefasste Zusammenfassung liegt nicht auf der Hand. Dass der Aufwand für die Erstellung auffällig höher als im Regelfall gewesen sein sollte, ist daher nicht offensichtlich erkennbar. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Behandlungszeitraum, über den die Antragstellerin berichtet hat, das Jahr 2007 umfasst und damit schon längere Zeit zurückliegt (vgl. Thüringer LSG, 27.04.2015, Az.: L 6 JVEG 273/15). Dass die Antragstellerin möglicherweise für die Anfertigung des Befundberichts deshalb etwas mehr Zeit benötigt hat, weil sie die Unterlagen über die damalige Behandlung nicht unter ihrer aktuellen Anschrift aufbewahrt hat, rechtfertigt ein höheres Honorar nicht. Derartige durch innerbetriebliche Maßnahmen eines Antragstellers erschwerte Bedingungen für die Anfertigung des Befundbericht sind bei der Festsetzung des Honorars nicht berücksichtigungsfähig, da sich die Höhe des Honorars ausschließlich nach dem Umfang des Befundberichts und dem darin enthaltenen potentiellen Erkenntniswert für das anfordernde Gericht bestimmt.

Wenn die Antragstellerin der Meinung ist, sie könne eine Vergütung in Anlehnung an den bei ihrer beruflichen Tätigkeit erzielbaren Stundensatz verlangen, irrt sie. Für die Erstellung von Befundberichten hat der Gesetzgeber keine Vergütung nach Zeitaufwand und Stundensätzen, sondern ein Honorar nach den in der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG aufgezeigten Pauschalen vorgesehen. Der tatsächliche Zeitaufwand für die Erstellung des Befundberichts begründet daher keine Entschädigung nach einem vom Antragsteller gewünschten Stundensatz.

Dass die Entschädigung von Befundberichten nach den Vorschriften des JVEG von Ärzten oft als nicht angemessen empfunden wird, da sie diese nicht für kostendeckend und nicht dem Aufwand angemessen erachten, ist dem Senat bekannt. Eine von ärztlicher Seite gewünschte Aufbesserung der Entschädigung kann jedoch nicht die Rechtsprechung - z. B. durch eine extensive und nicht mehr vom Wortlaut des Gesetzes gedeckte Auslegung der Nrn. 200 bis 203 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG - vornehmen, sondern einzig und allein der Gesetzgeber im Rahmen seiner Kompetenzen.

Im Übrigen - darauf weist der Senat abschließend hin - besteht auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten kein Anlass dafür, die aus Sicht der Antragstellerin zu geringe Höhe der Entschädigung anzuzweifeln. Aus Verfassungsrecht lässt sich ohnehin kein Anspruch auf Entschädigung wegen der Inanspruchnahme als Zeuge ableiten. Die Wahrnehmung einer derartigen Aufgabe ist Ausfluss verfassungsmäßiger staatsbürgerlicher Pflichten, für deren Ausübung der Staat verfassungsrechtlich nicht verpflichtet ist, dem Bürger einen Ausgleich zu gewähren (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschlüsse vom 14.07.1970, Az.: 1 BvL 2/67 - zum Ersatz von Verdienstausfall wegen der Musterungsuntersuchung im Rahmen der Wehrpflicht -, und vom 10.10.1978, Az.: 2 BvL 3/78 - zur Entschädigung von Zeugen ohne Verdienstausfall gemäß § 2 Abs. 3 ZuSEG). Wenn der Gesetzgeber gleichwohl eine Entschädigung ermöglicht, hat er dabei, da es sich um Ansprüche im Bereich der darreichenden Verwaltung handelt, eine deutlich größere Gestaltungsfreiheit als bei der Regelung staatlicher Eingriffe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.1970, Az.: 1 BvL 2/67 - m. w. N.). Eine Begrenzung der erstattungsfähigen Kosten ist insbesondere auch durch einen im Sinn des Gemeinwohls vorgenommenen Interessenausgleich gerechtfertigt. Denn mit einer Regelung, wie sie die Nrn. 200 bis 203 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG enthalten, wird sichergestellt, dass die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, unabhängig davon, ob sie die Staatskasse oder die verlierende Prozesspartei zu tragen hat, nicht unangemessen steigen. Eine vom Gesetzgeber eingeführte Limitierung der Entschädigung dient der Überschaubarkeit des Kostenrisikos und damit der Rechtssicherheit; auch eine gewisse Rücksichtnahme auf die Belastung der öffentlichen Haushalte ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss 27.06.1972, Az.: 1 BvL 34/70).

2.2. Porto

Die in Rechnung gestellten Portokosten von 0,70 EUR sind gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 7 Abs. 1 JVEG als erforderlich antragsgemäß zu erstatten.

Insgesamt ist die Erstellung des Befundberichts vom 17.04.2016 daher mit 21,70 EUR zu entschädigen.

Das Bayer. LSG hat über den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).

(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage. § 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich das Honorar des Sachverständigen oder die Entschädigung des sachverständigen Zeugen um 20 Prozent erhöht, wenn die Leistung zu mindestens 80 Prozent zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen erbracht wird.

(2) Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art bemisst sich das Honorar in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebührensatz. § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und § 10 der Gebührenordnung für Ärzte gelten entsprechend; im Übrigen bleiben die §§ 7 und 12 unberührt.

(3) Soweit für die Erbringung einer Leistung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zusätzliche Zeit erforderlich ist, beträgt das Honorar für jede Stunde der zusätzlichen Zeit 80 Euro.

(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.

(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt

1.
bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite,
2.
in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und
3.
für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.
Der erhöhte Aufwendungsersatz wird jeweils für die ersten 50 Seiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 gewährt. Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. Werden Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 gegen Entgelt von einem Dritten angefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pauschale die baren Auslagen ersetzt verlangen.

(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.