Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 84k Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung

(1) Die Vollstreckung des Restes der freiheitsentziehenden Sanktion kann zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Vorschriften des Strafgesetzbuchs gelten entsprechend. Die Entscheidung über eine Aussetzung zur Bewährung ist bereits zu dem Zeitpunkt zu treffen, zu dem die verurteilte Person bei einer fortwährenden Vollstreckung in dem anderen Mitgliedstaat nach dessen Recht einen Anspruch auf Prüfung der Aussetzung zur Bewährung hätte.

(2) In Abweichung von § 57 Absatz 6 ist nach Beginn der Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland von der Vollstreckung nur abzusehen, wenn eine zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaates mitteilt, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung auf Grund eines Wiederaufnahmeverfahrens, einer Amnestie oder einer Gnadenentscheidung entfallen sind. Von der Vollstreckung kann ferner abgesehen werden, wenn die verurteilte Person aus der Haft in der Bundesrepublik Deutschland geflohen ist.

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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 57 Vollstreckung


(1) Nach Bewilligung der Rechtshilfe führt die nach § 50 Satz 2 zuständige Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung durch, soweit der ausländische Staat mit der Vollstreckung einverstanden ist. Die Zuständigkeit für die Vollstre

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 31. Jan. 2017 - 1 Ws 235/16

bei uns veröffentlicht am 31.01.2017

Tenor Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts I. vom 31. Oktober 2016 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen. Gründe   I. 1 H. U. - ein deutscher Staatsangehöriger - wurde durch Urteil der

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(1) Nach Bewilligung der Rechtshilfe führt die nach § 50 Satz 2 zuständige Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung durch, soweit der ausländische Staat mit der Vollstreckung einverstanden ist. Die Zuständigkeit für die Vollstreckung einer...