Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 83d Entlassung des Verfolgten

Wurde der Verfolgte innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf eines nach § 83c Absatz 4 vereinbarten Übergabetermins nicht übernommen, so ist er aus der Auslieferungshaft zu entlassen, wenn kein neuer Übergabetermin vereinbart wurde.

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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 83c Verfahren und Fristen


(1) Über die Auslieferung soll spätestens innerhalb von 60 Tagen nach der Festnahme des Verfolgten entschieden werden. (2) Der Verfolgte ist unverzüglich über das Recht zu unterrichten, im ersuchenden Mitgliedstaat einen Rechtsbeistand zu benenne

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 18. Mai 2010 - 1 B 1/10

bei uns veröffentlicht am 18.05.2010

Gründe I. 1 Der Kläger, ein polnischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen die von der

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(1) Über die Auslieferung soll spätestens innerhalb von 60 Tagen nach der Festnahme des Verfolgten entschieden werden. (2) Der Verfolgte ist unverzüglich über das Recht zu unterrichten, im ersuchenden Mitgliedstaat einen Rechtsbeistand zu benennen. (3)...