Investmentsteuergesetz - InvStG 2018 | § 5 Prüfung der steuerlichen Verhältnisse
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Investmentsteuergesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Die zuständige Finanzbehörde ist zur Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse befugt.
(2) Eine Prüfung nach Absatz 1 ist zulässig bei Investmentfonds zur Ermittlung
- 1.
der steuerlichen Verhältnisse des Investmentfonds, - 2.
der Voraussetzungen für eine Besteuerung als Spezial-Investmentfonds und - 3.
der Besteuerungsgrundlagen der Anleger.
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4 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Vertrieb ist das direkte oder indirekte Anbieten oder Platzieren von Anteilen oder Aktien eines Investmentvermögens. Als Vertrieb gilt nicht, wenn1.Investmentvermögen nur namentlich benannt werden,2.nur die Nettoinventarwerte und die an einem org
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern ist zur Mitwirkung an Außenprüfungen berechtigt, die durch Landesfinanzbehörden durchgeführt werden. Es kann verlangen, dass bestimmte von ihm namhaft gemachte Betriebe zu einem bestimmten Zeitpunkt geprüft werden
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Investmentfonds und deren Anleger.
(2) Investmentfonds sind Investmentvermögen nach § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs. Für Zwecke dieses Gesetzes besteht keine Bindungswirkung an die aufsichtsrechtlich
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Die Außenprüfung dient der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. Sie kann eine oder mehrere Steuerarten, einen oder mehrere Besteuerungszeiträume umfassen oder sich auf bestimmte Sachverhalte beschränken. Die Außenprüfun
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

11 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 08/06/2015 00:00
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I. Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob Einkünfte aufgrund der Pauschalbesteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 d
published on 13/12/2016 00:00
Tatbestand
Streitig ist noch, ob steuermindernde Teilwertabschreibungen von Forderungen auf Rückübertragung darlehensweise übertragener Aktien anzuerkennen sind, die Höhe von Minderungsbeträgen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 Körpersc
published on 30/01/2018 00:00
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 6. März 2014 4 K 456/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 22/03/2017 00:00
Tenor
Die Bescheide über Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag 2010 vom 23. Juli 2015 sowie die hierzu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 17. März 2016 werden dahingehend abgeändert, dass die Körperschaftsteuer für 2010 unter Berück
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