Investitionsvorranggesetz - InVorG | § 22 Grundstücke und Gebäude nach Liste C

Dieses Gesetz gilt nicht für Grundstücke und Gebäude, deren Grundakten mit einem Vermerk über die Eintragung in die Liste zu Abschnitt C der Gemeinsamen Anweisung der Minister der Finanzen und des Innern der Deutschen Demokratischen Republik vom 11. Oktober 1961 über die Berichtigung der Grundbücher und Liegenschaftskataster für Grundstücke des ehem. Reichs-, Preußen-, Wehrmachts-, Landes-, Kreis- und Gemeindevermögens gekennzeichnet oder die aus dem Grundbuch als Synagoge oder Friedhof einer jüdischen Gemeinde zu erkennen sind.

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Bundesgerichtshof Urteil, 09. Jan. 2003 - III ZR 121/02

bei uns veröffentlicht am 09.01.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 121/02 Verkündet am: 9. Januar 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VermG §§ 1 Abs.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 24. Nov. 2011 - 7 C 12/10

bei uns veröffentlicht am 24.11.2011

Tatbestand 1 Die Kläger sind Miteigentümer der Musikbibliothek P. Sie wenden sich gegen die Einleitung eines Verfahrens zur Eintragung der Musikbibliothek in das Verzeic