Informationsgebührenverordnung - IFGGebV | § 2 Befreiung und Ermäßigung
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Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Inhaltsverzeichnis
Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses kann die Gebühr um bis zu 50 Prozent ermäßigt werden. Aus den genannten Gründen kann in besonderen Fällen von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.
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published on 29/06/2017 00:00
Tatbestand
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Der Kläger, Journalist bei einer großen Tageszeitung, begehrt Einsicht in ein wissenschaftliches Gutachten zur Bewertung der Ehrwürdigkeit von ehemaligen Be
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