Stimmberechtigt in der Innungsversammlung sind die Mitglieder der Handwerksinnung im Sinne des § 58 Abs. 1. Für eine juristische Person oder eine Personengesellschaft kann nur eine Stimme abgegeben werden, auch wenn mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden sind.

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§ 11 LFGB zitiert 1 andere §§ aus dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch.

Handwerksordnung - HwO | § 58


(1) Mitglied bei der Handwerksinnung kann jeder Inhaber eines Betriebs eines Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes werden, der das Gewerbe ausübt, für welches die Handwerksinnung gebildet ist. Die Handwerksinnung kann durch Satzung im Rahm

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. März 2016 - 10 C 23/14

bei uns veröffentlicht am 23.03.2016

Tatbestand 1 Die Klägerin ist eine Handwerksinnung im Bezirk der beklagten Handwerkskammer. Sie begehrt die Genehmigung der Beklagten für eine Satzungsänderung, mit der

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(1) Mitglied bei der Handwerksinnung kann jeder Inhaber eines Betriebs eines Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes werden, der das Gewerbe ausübt, für welches die Handwerksinnung gebildet ist. Die Handwerksinnung kann durch Satzung im Rahmen ihrer...