Handelsgesetzbuch - HGB | § 556 Kündigung

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Handelsgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Mietverhältnis kann spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends gekündigt werden. Ist die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen, ist die ordentliche Kündigung zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs zulässig.

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published on 17.03.2010 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ulm vom 26.06.2009 - 11 O 109/07 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klä
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