Bundesgerichtshof Urteil, 03. März 2005 - III ZR 273/03

bei uns veröffentlicht am03.03.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 273/03
Verkündet am:
3. März 2005
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zum Adressaten der Bekanntgabepflicht nach § 327 Satz 3 AO.

b) Durch die Bekanntgabepflicht wird der Eigentümer von Waren, die der
Sachhaftung nach § 76 AO unterliegen, auch dann geschützt, wenn er
nicht selbst Vollstreckungsschuldner und damit Adressat ist.
BGH, Urteil vom 3. März 2005 - III ZR 273/03 - OLG Koblenz
LG Trier
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. August 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin, eine Handelsgesellschaft englischen Rechts m it eigener Rechtspersönlichkeit, war Eigentümerin einer Position Starkbier (898,56 hl mit einem Alkoholgehalt von 9 %), das für den Export bestimmt war. Das Bier lagerte unverzollt im Zollager der M. -K. GmbH in Z. , bevor es zum endgültigen Bestimmungsort nach England weiterverladen werden sollte. Am 11. Mai 2000 beschlagnahmte das - inzwischen aufgelöste - Hauptzollamt Trier, eine Behörde der beklagten Bundesrepublik Deutschland,
das gesamte Warenlager der Kellerei. Am 23. Mai 2000 widerrief das Hauptzollamt die der M. -K. GmbH erteilte Erlaubnis, das Bier unter Steueraussetzung zu lagern, und setzte gegen sie für die gesamte eingelagerte Biermenge die Biersteuer fest. Davon entfielen auf das Bier der Klägerin laut Schreiben des Hauptzollamts vom 21. Juni 2000 29.213,18 DM. Das Hauptzollamt wurde in der folgenden Korrespondenz durch den InlandsHandelsvertreter der Klägerin und durch den Geschäftsführer der M. - K. GmbH auf das Eigentum der Klägerin hingewiesen. Am 7. Juli 2000 veräußerte es das Bier zur Deckung der Biersteuer freihändig zu etwa 5 v.H. seines Einkaufspreises.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Verwertungsabsicht hätte ihr oder der M. -K. GmbH zuvor rechtzeitig bekanntgegeben werden müssen. Infolge dieses Unterlassens sei sie daran gehindert worden, die Biersteuer rechtzeitig zu begleichen. Durch den freihändigen Verkauf des Bieres habe sie einen Schaden in Höhe von (umgerechnet) 97.434,34 € erlitten. Sie nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung auf Ersatz dieses Schadens in Anspruch. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Forderung weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urte ils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Nach § 76 Abs. 1 AO dienen verbrauchsteuerpflichtige Waren - hier: das eingelagerte Bier - ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter als Sicherheit für die darauf ruhenden Steuern - hier: Biersteuer - (Sachhaftung). Nach § 327 Satz 3 AO darf die Verwertung einer derartigen Sicherheit erst erfolgen, wenn dem Vollstreckungsschuldner die Verwertungsabsicht bekanntgegeben worden und seit der Bekanntgabe mindestens eine Woche verstrichen ist. Diese Bekanntgabe ist hier unstreitig unterblieben. Durch dieses Unterlassen haben die zuständigen Amtsträger eine Amtspflichtverletzung begangen, die geeignet ist, Schadensersatzansprüche des betroffenen "Dritten" nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu begründen.
2. Beide Vorinstanzen lassen den Amtshaftungsanspruch daran scheitern, daß die unstreitig verletzte Amtspflicht, die Verwertung des beschlagnahmten Bieres erst nach einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe durchzuführen, nicht zugunsten der Klägerin als eines geschützten "Dritten" bestanden habe. Darin kann ihnen nicht gefolgt werden.
3. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß nicht die Klägerin als die Eigentümerin des Bieres, sondern die M. -K. GmbH als Lagerhalterin Vollstreckungsschuldnerin und damit Adressatin der Benachrichtigungspflicht nach § 327 Satz 3 AO gewesen ist.

a) Zwar wird im steuerrechtlichen Schrifttum teilweise die Auffassung vertreten, Adressat der Bekanntgabepflicht sei der Eigentümer der haftenden Sache (Tipke/Kruse, AO Stand Oktober 2001, § 76 Rn. 17; Schwarz/Wöhner, AO Stand Mai 1997, § 76 Rn. 18; Schöll/Leopold/Madle/Rader, AO Stand Oktober 2004, § 76 Rn. 9; Mösbauer, DStZ 1997, 397, 401). Nähere Begründun-
gen hierfür werden indessen nicht gegeben; insbesondere wird die Möglichkeit eines Auseinanderfallens von Vollstreckungsschuldner und Eigentümer nicht in Betracht gezogen.

b) Demgegenüber ist daran festzuhalten, daß Vollstreckun gsschuldner (nur) derjenige ist, gegen den sich ein - tatsächliches - Vollstreckungsverfahren nach § 249 AO richtet (§ 253 AO), d.h. derjenige, gegen den ein Verwaltungsakt im Verwaltungsweg vollstreckt wird (§ 251 Abs. 1 AO; BFH/NV 1995, 558, 559 f, vgl. zum Begriff des Vollstreckungsschuldners insbesondere auch Nr. 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der Vollstrekkung nach der Abgabenordnung - VollStrA - vom 13. März 1980, BStBl. I S. 112). Der Eigentümer einer beim Vollstreckungsschuldner gepfändeten Sache ist als solcher nicht Vollstreckungsschuldner (Koch/Scholtz/Szymczak, AO 5. Aufl. 1996 § 253 Rn. 3). Im vorliegenden Fall diente - wie bereits dargelegt - das beschlagnahmte Bier ohne Rücksicht auf die Rechte der Klägerin als Sicherheit für die darauf ruhenden Verbrauchsteuern (Sachhaftung; § 76 Abs. 1 AO). Ein - zur Verwertung im übrigen nicht erforderlicher (Boeker in Hübschmann /Hepp/ Spitaler, AO Stand März 2003 § 76 Rn. 47) - besonderer Haftungs- oder Duldungsbescheid ist insoweit nicht ergangen. Neben dem eigentlichen Steuerschuldner kann aber nur derjenige Vollstreckungsschuldner im Sinne des § 253 AO sein, der aufgrund eines Haftungs- oder Duldungsbescheids in Anspruch genommen wird (Schwarz/Dißars AO Stand März 1999 § 253 Rn. 4 f, Tipke/ Kruse aaO Stand Oktober 1998 § 253 Rn. 2 f; Nr. 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VollStrA).

c) Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiese n, daß nach den einschlägigen Bestimmungen des Biersteuergesetzes und der Biersteuerverordnung Steuerschuldnerin für die Biersteuer nach dem Widerruf der Bierlagererlaubnis unter Steueraussetzung die M. -K. GmbH als Inhaberin des Steuerlagers gewesen war. Sie war daher auch Vollstreckungsschuldnerin. Deshalb hatte die Bekanntgabe nach § 327 Satz 3 AO (nur) ihr gegenüber zu erfolgen. Die Frage, ob im Einzelfall eine weitergehende Unterrichtungspflicht auch gegenüber dem Eigentümer der Sache bestehen kann, braucht nicht vertieft zu werden. Denn das Eigentum der Klägerin war - worauf das Berufungsgericht abgestellt hat - nicht ausreichend nachgewiesen worden. Zum anderen ergibt sich aus dem mit dem Hauptzollamt geführten Schriftwechsel, daß der Geschäftsführer der M. - K. GmbH als Ansprechpartner (auch) des Eigentümers aufgetreten ist. 4. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, daß eine Bekanntgabepflicht gegenüber der Inhaberin des Zollagers, in dem das Bier verwahrt wurde, mit diesem Inhalt und Adressaten mittelbar auch die Eigentümer der der Sachhaftung unterliegenden Waren schützte.

a) Der Lagerhalter als Steuerschuldner hätte es in der Hand gehabt, den Eigentümer zu informieren und diesem die Möglichkeit zu geben, die Verwertung durch Begleichung der Steuerschuld abzuwenden. Darauf hatte die Klägerin insbesondere in der Berufungsbegründung auch ausdrücklich hingewiesen. Wie das Berufungsgericht selbst nicht verkennt, ist eine unmittelbare Beteiligung an dem Amtsgeschäft nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme einer drittgerichteten Amtspflicht (Senatsurteil BGHZ 137, 11, 15). Im übrigen war - worauf die Beschwerde zu Recht hinweist - für die Amtsträger der Beklag-
ten von vornherein klar erkennbar, daß das beschlagnahmte Bier im Eigentum eines Dritten stand und stehen mußte, mochte dessen Identität auch nicht hinreichend geklärt sein. Dies ergab sich bereits daraus, daß es in dem Zollager eingelagert war. Die Inhaberin des Zollagers war somit Lagerhalterin im Sinne des § 467 Abs. 1 HGB. Als solche war sie durch den Lagervertrag verpflichtet, das im Eigentum Dritter stehende Gut zu lagern und aufzubewahren. Das Eigentum Dritter ist für den Lagervertrag und die Tätigkeit des Lagerhalters charakteristisch. Das gilt auch für den Lagerhalter im Falle der Sammellagerung (§ 469 HGB). Der - als solcher rechtmäßige - Zugriff auf die der Sachhaftung unterliegenden Waren tangierte damit notwendig und bestimmungsgemäß das Eigentum Dritter. Schon daraus ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß die Benachrichtigungspflicht, die den Zweck hat, die Auslösung der beschlagnahmten Waren und die Abwehr des Vollstreckungszugriffs zu ermöglichen, zugleich auch in individualisierter und qualifizierter Weise das Interesse des jeweiligen Eigentümers schützt und diesem damit die Stellung eines "Dritten" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB verleiht.

b) In ähnlichem Sinne war bereits in der Rechtsprechung des Reichsgerichts anerkannt, daß die Amtspflicht des Gerichtsvollziehers, Zeit und Ort der Versteigerung unter allgemeiner Bezeichnung der zu versteigernden Sachen öffentlich bekanntzumachen (§ 816 Abs. 3 ZPO), nicht nur gegenüber dem Gläubiger und dem Schuldner, sondern auch gegenüber dritten Personen besteht , deren Interessen nach der besonderen Natur des Amtsgeschäfts durch die Amtshandlung berührt werden können und in deren Rechtskreis durch sie eingegriffen wird, namentlich gegenüber dem Eigentümer des Pfandgegenstandes (JW 1931, 2427).
5. Die Klägerin lastet den Amtsträgern des Hauptzollamts als weitere Amtspflichtverletzung an, sie hätten das Bier weit unter dessen Wert verschleudert und damit sowohl gegen § 305 i.V.m. § 300 AO als auch gegen die in Nr. 56 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung (VollzA) vom 29. April 1980 (BStBl. I S. 194) normierte Verpflichtung verstoßen, beim freihändigen Verkauf von Sachen darauf bedacht zu sein, daß ein möglichst hoher Preis erzielt werde. Indessen hat das Berufungsgericht in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung festgestellt, daß ein Verstoß gegen diese Bestimmungen bereits tatbestandsmäßig nicht vorgelegen hat.
6. Der aus der Verletzung der Bekanntgabepflicht hergeleitete Amtshaftungsanspruch kann hier - entgegen einer eher beiläufigen Bemerkung im Berufungsurteil - nicht bereits daran scheitern, daß die Klägerin selbst oder die Vollstreckungsschuldnerin in einer der Klägerin zuzurechnenden Weise es schuldhaft unterlassen hätte, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§ 839 Abs. 3 BGB). Zwar ist die Bekanntgabe der Verwertungsabsicht ein Verwaltungsakt (Klein/Rüsken, AO 8. Aufl. 2003 § 76 Rn. 1). Da diese Bekanntgabe hier indessen unterblieben war, kommt insoweit eine Schadensabwendung durch Einlegung von Rechtsmitteln von vornherein nicht in Betracht. Der Vollstreckungszugriff selbst und die Art der Verwertung waren rechtmäßig und hätten deshalb nicht mit Aussicht auf Erfolg angegriffen werden können.
7. Das Berufungsurteil kann nach alledem keinen Bestand haben. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die noch offene Frage zu klären, ob eine ordnungsgemäße Information der Vollstreckungsschuldnerin
tatsächlich zu einer rechtzeitigen Begleichung der Steuerschuld durch die Klägerin geführt hätte. Des weiteren ist gegebenenfalls zu prüfen, ob die Klägerin nicht der Vorwurf eines mitwirkenden Verschuldens trifft, weil sie es unterlassen hat, von sich aus die beschlagnahmte Ware auszulösen. Endlich ist noch offen,
ob eine Inanspruchnahme derM. -K. durch GmbH die Klägerin als anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB in Betracht gekommen wäre.
Schlick Wurm Kapsa
Dörr Galke

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(1) Die Versteigerung der gepfändeten Sachen darf nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tag der Pfändung geschehen, sofern nicht der Gläubiger und der Schuldner über eine frühere Versteigerung sich einigen oder diese erforderlich ist, um die Gefahr e

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Abgabenordnung - AO 1977 | § 253 Vollstreckungsschuldner


Vollstreckungsschuldner ist derjenige, gegen den sich ein Vollstreckungsverfahren nach § 249 richtet.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 327 Verwertung von Sicherheiten


Werden Geldforderungen, die im Verwaltungsverfahren vollstreckbar sind (§ 251), bei Fälligkeit nicht erfüllt, kann sich die Vollstreckungsbehörde aus den Sicherheiten befriedigen, die sie zur Sicherung dieser Ansprüche erlangt hat. Die Sicherheiten w

Abgabenordnung - AO 1977 | § 300 Mindestgebot


(1) Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot erteilt werden, das mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswerts der Sache erreicht (Mindestgebot). Der gewöhnliche Verkaufswert und das Mindestgebot sollen bei dem Ausbieten bekannt gegeben werden.

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Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2007 - III ZR 143/06

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(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren und einfuhr- und ausfuhrabgabenpflichtige Waren dienen ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter als Sicherheit für die darauf ruhenden Steuern (Sachhaftung).

(2) Die Sachhaftung entsteht bei einfuhr- und ausfuhrabgaben- oder verbrauchsteuerpflichtigen Waren, wenn nichts anderes vorgeschrieben ist, mit ihrem Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren auch mit Beginn ihrer Gewinnung oder Herstellung.

(3) Solange die Steuer nicht entrichtet ist, kann die Finanzbehörde die Waren mit Beschlag belegen. Als Beschlagnahme genügt das Verbot an den, der die Waren im Gewahrsam hat, über sie zu verfügen.

(4) Die Sachhaftung erlischt mit der Steuerschuld. Sie erlischt ferner mit der Aufhebung der Beschlagnahme oder dadurch, dass die Waren mit Zustimmung der Finanzbehörde in einen steuerlich nicht beschränkten Verkehr übergehen.

(5) Von der Geltendmachung der Sachhaftung wird abgesehen, wenn die Waren dem Verfügungsberechtigten abhanden gekommen sind und die verbrauchsteuerpflichtigen Waren in einen Herstellungsbetrieb aufgenommen oder die einfuhr- und ausfuhrabgabenpflichtigen Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten.

Vollstreckungsschuldner ist derjenige, gegen den sich ein Vollstreckungsverfahren nach § 249 richtet.

Werden Geldforderungen, die im Verwaltungsverfahren vollstreckbar sind (§ 251), bei Fälligkeit nicht erfüllt, kann sich die Vollstreckungsbehörde aus den Sicherheiten befriedigen, die sie zur Sicherung dieser Ansprüche erlangt hat. Die Sicherheiten werden nach den Vorschriften dieses Abschnitts verwertet. Die Verwertung darf erst erfolgen, wenn dem Vollstreckungsschuldner die Verwertungsabsicht bekannt gegeben und seit der Bekanntgabe mindestens eine Woche verstrichen ist.

(1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren und einfuhr- und ausfuhrabgabenpflichtige Waren dienen ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter als Sicherheit für die darauf ruhenden Steuern (Sachhaftung).

(2) Die Sachhaftung entsteht bei einfuhr- und ausfuhrabgaben- oder verbrauchsteuerpflichtigen Waren, wenn nichts anderes vorgeschrieben ist, mit ihrem Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren auch mit Beginn ihrer Gewinnung oder Herstellung.

(3) Solange die Steuer nicht entrichtet ist, kann die Finanzbehörde die Waren mit Beschlag belegen. Als Beschlagnahme genügt das Verbot an den, der die Waren im Gewahrsam hat, über sie zu verfügen.

(4) Die Sachhaftung erlischt mit der Steuerschuld. Sie erlischt ferner mit der Aufhebung der Beschlagnahme oder dadurch, dass die Waren mit Zustimmung der Finanzbehörde in einen steuerlich nicht beschränkten Verkehr übergehen.

(5) Von der Geltendmachung der Sachhaftung wird abgesehen, wenn die Waren dem Verfügungsberechtigten abhanden gekommen sind und die verbrauchsteuerpflichtigen Waren in einen Herstellungsbetrieb aufgenommen oder die einfuhr- und ausfuhrabgabenpflichtigen Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten.

Werden Geldforderungen, die im Verwaltungsverfahren vollstreckbar sind (§ 251), bei Fälligkeit nicht erfüllt, kann sich die Vollstreckungsbehörde aus den Sicherheiten befriedigen, die sie zur Sicherung dieser Ansprüche erlangt hat. Die Sicherheiten werden nach den Vorschriften dieses Abschnitts verwertet. Die Verwertung darf erst erfolgen, wenn dem Vollstreckungsschuldner die Verwertungsabsicht bekannt gegeben und seit der Bekanntgabe mindestens eine Woche verstrichen ist.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Werden Geldforderungen, die im Verwaltungsverfahren vollstreckbar sind (§ 251), bei Fälligkeit nicht erfüllt, kann sich die Vollstreckungsbehörde aus den Sicherheiten befriedigen, die sie zur Sicherung dieser Ansprüche erlangt hat. Die Sicherheiten werden nach den Vorschriften dieses Abschnitts verwertet. Die Verwertung darf erst erfolgen, wenn dem Vollstreckungsschuldner die Verwertungsabsicht bekannt gegeben und seit der Bekanntgabe mindestens eine Woche verstrichen ist.

(1) Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. Dies gilt auch für Steueranmeldungen (§ 168). Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und die Hauptzollämter sowie die Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist; § 328 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) Zur Vorbereitung der Vollstreckung können die Finanzbehörden die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln. Die Finanzbehörde darf ihr bekannte, nach § 30 geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden.

(3) Zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen können die Vollstreckungsbehörden Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung stellen. § 757a Absatz 5 der Zivilprozessordnung ist dabei nicht anzuwenden.

Vollstreckungsschuldner ist derjenige, gegen den sich ein Vollstreckungsverfahren nach § 249 richtet.

(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.

(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.

(1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren und einfuhr- und ausfuhrabgabenpflichtige Waren dienen ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter als Sicherheit für die darauf ruhenden Steuern (Sachhaftung).

(2) Die Sachhaftung entsteht bei einfuhr- und ausfuhrabgaben- oder verbrauchsteuerpflichtigen Waren, wenn nichts anderes vorgeschrieben ist, mit ihrem Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren auch mit Beginn ihrer Gewinnung oder Herstellung.

(3) Solange die Steuer nicht entrichtet ist, kann die Finanzbehörde die Waren mit Beschlag belegen. Als Beschlagnahme genügt das Verbot an den, der die Waren im Gewahrsam hat, über sie zu verfügen.

(4) Die Sachhaftung erlischt mit der Steuerschuld. Sie erlischt ferner mit der Aufhebung der Beschlagnahme oder dadurch, dass die Waren mit Zustimmung der Finanzbehörde in einen steuerlich nicht beschränkten Verkehr übergehen.

(5) Von der Geltendmachung der Sachhaftung wird abgesehen, wenn die Waren dem Verfügungsberechtigten abhanden gekommen sind und die verbrauchsteuerpflichtigen Waren in einen Herstellungsbetrieb aufgenommen oder die einfuhr- und ausfuhrabgabenpflichtigen Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten.

Vollstreckungsschuldner ist derjenige, gegen den sich ein Vollstreckungsverfahren nach § 249 richtet.

Werden Geldforderungen, die im Verwaltungsverfahren vollstreckbar sind (§ 251), bei Fälligkeit nicht erfüllt, kann sich die Vollstreckungsbehörde aus den Sicherheiten befriedigen, die sie zur Sicherung dieser Ansprüche erlangt hat. Die Sicherheiten werden nach den Vorschriften dieses Abschnitts verwertet. Die Verwertung darf erst erfolgen, wenn dem Vollstreckungsschuldner die Verwertungsabsicht bekannt gegeben und seit der Bekanntgabe mindestens eine Woche verstrichen ist.

(1) Durch den Lagervertrag wird der Lagerhalter verpflichtet, das Gut zu lagern und aufzubewahren.

(2) Der Einlagerer wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.

(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur, wenn die Lagerung und Aufbewahrung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehören. Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Lagergeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.

(1) Der Lagerhalter ist nur berechtigt, vertretbare Sachen mit anderen Sachen gleicher Art und Güte zu vermischen, wenn die beteiligten Einlagerer ausdrücklich einverstanden sind.

(2) Ist der Lagerhalter berechtigt, Gut zu vermischen, so steht vom Zeitpunkt der Einlagerung ab den Eigentümern der eingelagerten Sachen Miteigentum nach Bruchteilen zu.

(3) Der Lagerhalter kann jedem Einlagerer den ihm gebührenden Anteil ausliefern, ohne daß er hierzu der Genehmigung der übrigen Beteiligten bedarf.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Die Versteigerung der gepfändeten Sachen darf nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tag der Pfändung geschehen, sofern nicht der Gläubiger und der Schuldner über eine frühere Versteigerung sich einigen oder diese erforderlich ist, um die Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung der zu versteigernden Sache abzuwenden oder um unverhältnismäßige Kosten einer längeren Aufbewahrung zu vermeiden.

(2) Die Versteigerung erfolgt in der Gemeinde, in der die Pfändung geschehen ist, oder an einem anderen Ort im Bezirk des Vollstreckungsgerichts, sofern nicht der Gläubiger und der Schuldner über einen dritten Ort sich einigen.

(3) Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der zu versteigernden Sachen öffentlich bekannt zu machen.

(4) Bei der Versteigerung gilt die Vorschrift des § 1239 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend; bei der Versteigerung vor Ort ist auch § 1239 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei einer Versteigerung im Internet.

(1) Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot erteilt werden, das mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswerts der Sache erreicht (Mindestgebot). Der gewöhnliche Verkaufswert und das Mindestgebot sollen bei dem Ausbieten bekannt gegeben werden.

(2) Wird der Zuschlag nicht erteilt, weil ein das Mindestgebot erreichendes Gebot nicht abgegeben worden ist, so bleibt das Pfandrecht bestehen. Die Vollstreckungsbehörde kann jederzeit einen neuen Versteigerungstermin bestimmen oder eine anderweitige Verwertung der gepfändeten Sachen nach § 305 anordnen. Wird die anderweitige Verwertung angeordnet, so gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Gold- und Silbersachen dürfen auch nicht unter ihrem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden. Wird ein den Zuschlag gestattendes Gebot nicht abgegeben, so können die Sachen auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde aus freier Hand verkauft werden. Der Verkaufspreis darf den Gold- oder Silberwert und die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswerts nicht unterschreiten.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.