Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 197

Die Richter stimmen nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter, ehrenamtliche Richter und Schöffen nach dem Lebensalter; der jüngere stimmt vor dem älteren. Die Schöffen stimmen vor den Richtern. Wenn ein Berichterstatter ernannt ist, so stimmt er zuerst. Zuletzt stimmt der Vorsitzende.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2013 - BLw 4/12

bei uns veröffentlicht am 29.11.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 4/12 vom 29. November 2013 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja LwVG § 9; FamFG § 38 Abs. 3 Satz 2 Ein im gerichtlichen Verfahren in Landwirtschaftssachen ergehender Be

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 13. Nov. 2017 - 4 B 23/17

bei uns veröffentlicht am 13.11.2017

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