Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung - GleibWV 2015 | § 5 Formen der Stimmabgabe
Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung - GleibWV 2015 | § 5 Formen der Stimmabgabe
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen in Dienststellen des Bundes Inhaltsverzeichnis
(1) Die Dienststelle kann anordnen, dass die Stimmabgabe ausschließlich durch eine einzige der nach den §§ 16, 17 und 19 zulässigen Formen der Stimmabgabe erfolgt. Die Anordnung kann auf Dienststellenteile oder nachgeordnete oder zugehörende Dienststellen beschränkt sein. Hat die Dienststelle ausschließlich die Stimmabgabe im Wahlraum angeordnet, kann die Stimmabgabe im Fall der Verhinderung auf Antrag auch durch Briefwahl erfolgen.
(2) Für alle Formen der Stimmabgabe ist dasselbe Fristende festzulegen.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, damit die Wählerin ihre Stimmen im Wahlraum unter Wahrung des Wahlgeheimnisses abgeben kann.
(2) Für jeden Wahlgang ist eine oder sind mehrere verschlossene Wahlurnen zu verwenden. Die Wahlurnen für die W
(1) Eine Wahlberechtigte, die an der persönlichen Stimmabgabe verhindert ist, erhält auf Antrag vom Wahlvorstand folgende Unterlagen ausgehändigt oder übersandt: 1. das Wahlausschreiben,2. die Wahlumschläge, für die § 14 Absatz 1 entsprechend gilt, u
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 19/09/2012 00:00
Tatbestand
1
Mit Wahlausschreiben vom 21. September 2011 unterrichtete der Wahlvorstand für die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin im Bundes
published on 17/03/2009 00:00
Tenor
1. Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten vom 10.07.2008 wird für ungültig erklärt.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1 Die Klägerinnen begehren, die Wahl der Glei
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
Annotations
(1) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, damit die Wählerin ihre Stimmen im Wahlraum unter Wahrung des Wahlgeheimnisses abgeben kann.
(2) Für jeden Wahlgang ist eine oder sind mehrere verschlossene Wahlurnen zu verwenden. Die Wahlurnen für die Wahl der...
(1) Eine Wahlberechtigte, die an der persönlichen Stimmabgabe verhindert ist, erhält auf Antrag vom Wahlvorstand folgende Unterlagen ausgehändigt oder übersandt: 1. das Wahlausschreiben,2. die Wahlumschläge, für die § 14 Absatz 1 entsprechend gilt, und die...