Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung - GleibWV 2015 | § 17 Briefwahl

(1) Eine Wahlberechtigte, die an der persönlichen Stimmabgabe verhindert ist, erhält auf Antrag vom Wahlvorstand folgende Unterlagen ausgehändigt oder übersandt:

1.
das Wahlausschreiben,
2.
die Wahlumschläge, für die § 14 Absatz 1 entsprechend gilt, und die Stimmzettel,
3.
eine vorgedruckte, von der Wählerin gegenüber dem Wahlvorstand abzugebende Erklärung, dass sie die Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat oder im Fall des § 16 Absatz 4 durch eine Vertrauensperson hat kennzeichnen lassen,
4.
einen größeren Freiumschlag mit der Anschrift des Wahlvorstandes sowie dem Vermerk „Briefwahl“ und
5.
ein Merkblatt mit Hinweisen zur Stimmabgabe bei einer Briefwahl.
Der Wahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder Übersendung der Unterlagen in der Wählerinnenliste.

(2) In dem Merkblatt nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist darauf hinzuweisen, dass die Wählerin bei der Stimmabgabe

1.
den oder die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet, faltet und in den entsprechenden Wahlumschlag einlegt und diesen Wahlumschlag verschließt,
2.
die vorgedruckte Erklärung unter Angabe ihres Vor- und Familiennamens in Druckbuchstaben, des Ortes sowie des Datums unterschreibt und
3.
den oder die Wahlumschläge und die unterschriebene Erklärung nach Nummer 2 in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Fristablauf vorliegt.

(3) Hat die Dienststelle ausschließlich die Briefwahl angeordnet, übersendet der Wahlvorstand den Wahlberechtigten die Unterlagen nach Absatz 1 unaufgefordert spätestens drei Wochen vor dem Wahltag und vermerkt dies entsprechend in der Wählerinnenliste.

(4) § 16 Absatz 4 gilt entsprechend.

(5) Die beim Wahlvorstand eingehenden Freiumschläge sind ungeöffnet und sicher vor dem Zugriff Dritter aufzubewahren.

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Referenzen - Gesetze | § 17 GleibWV 2015

§ 17 GleibWV 2015 zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 17 GleibWV 2015 wird zitiert von 1 anderen §§ im Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung.

Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung - GleibWV 2015 | § 5 Formen der Stimmabgabe


(1) Die Dienststelle kann anordnen, dass die Stimmabgabe ausschließlich durch eine einzige der nach den §§ 16, 17 und 19 zulässigen Formen der Stimmabgabe erfolgt. Die Anordnung kann auf Dienststellenteile oder nachgeordnete oder zugehörende Dienstst
§ 17 GleibWV 2015 zitiert 1 andere §§ aus dem Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung.

Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung - GleibWV 2015 | § 16 Stimmabgabe im Wahlraum


(1) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, damit die Wählerin ihre Stimmen im Wahlraum unter Wahrung des Wahlgeheimnisses abgeben kann. (2) Für jeden Wahlgang ist eine oder sind mehrere verschlossene Wahlurnen zu verwenden. Die Wahlurnen für die W

Referenzen - Urteile | § 17 GleibWV 2015

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1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 17 GleibWV 2015.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. Sept. 2012 - 6 A 7/11

bei uns veröffentlicht am 19.09.2012

Tatbestand 1 Mit Wahlausschreiben vom 21. September 2011 unterrichtete der Wahlvorstand für die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin im Bundes

Referenzen

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