Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung - GleibWV 2015 | § 16 Stimmabgabe im Wahlraum

Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung - GleibWV 2015 | § 16 Stimmabgabe im Wahlraum
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(1) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, damit die Wählerin ihre Stimmen im Wahlraum unter Wahrung des Wahlgeheimnisses abgeben kann.

(2) Für jeden Wahlgang ist eine oder sind mehrere verschlossene Wahlurnen zu verwenden. Die Wahlurnen für die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten müssen sich von den Wahlurnen für die Wahl der Stellvertreterin oder der Stellvertreterinnen deutlich unterscheiden. Die Wahlurnen müssen so beschaffen sein, dass die Wahrung des Wahlgeheimnisses sichergestellt ist und eingeworfene Stimmzettel nicht entnommen werden können, ohne die Wahlurne zu öffnen. Vor Beginn der Stimmabgabe überprüft der Wahlvorstand, dass die Wahlurnen leer sind und verschließt sie.

(3) Sobald ein Mitglied des Wahlvorstandes anhand der Wählerinnenliste geprüft hat, ob die Wählerin wahlberechtigt ist, kennzeichnet die Wählerin unbeobachtet die Stimmzettel, faltet sie und wirft sie in die Wahlurne für den entsprechenden Wahlgang. Das Mitglied des Wahlvorstandes vermerkt die Stimmabgabe in der Wählerinnenliste.

(4) Ist eine Wählerin auf Grund einer Behinderung in ihrer Stimmabgabe beeinträchtigt, darf sie eine Vertrauensperson mit deren Einverständnis bestimmen, die die Wählerin bei der Stimmabgabe unterstützt. Die Wählerin informiert den Wahlvorstand hierüber und teilt ihm den Namen der Vertrauensperson mit. Die Unterstützung ist beschränkt auf die Erfüllung der Anweisungen der Wählerin zur Stimmabgabe. Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Unterstützung erlangt hat. Nicht zur Vertrauensperson bestimmt werden dürfen

1.
Mitglieder des Wahlvorstandes,
2.
Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sowie
3.
Beschäftigte, die sich für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder das Amt der Stellvertreterin oder einer Stellvertreterin bewerben.

(5) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein. Sind Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bestellt, genügt die Anwesenheit eines Mitgliedes des Wahlvorstandes und einer Wahlhelferin oder eines Wahlhelfers.

(6) Die Wahlurnen sind zu versiegeln, wenn

1.
der Wahlvorgang unterbrochen wird oder
2.
die Stimmen nicht unverzüglich nach Ablauf der Frist für die Stimmabgabe, im Fall der Briefwahl nach Abschluss der Tätigkeiten nach § 18 Absatz 1, ausgezählt werden.
Sie dürfen erst bei der Wiedereröffnung oder für die Stimmauszählung entsiegelt werden.

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(1) Die Dienststelle kann anordnen, dass die Stimmabgabe ausschließlich durch eine einzige der nach den §§ 16, 17 und 19 zulässigen Formen der Stimmabgabe erfolgt. Die Anordnung kann auf Dienststellenteile oder nachgeordnete oder zugehörende Dienstst

(1) Eine Wahlberechtigte, die an der persönlichen Stimmabgabe verhindert ist, erhält auf Antrag vom Wahlvorstand folgende Unterlagen ausgehändigt oder übersandt: 1. das Wahlausschreiben,2. die Wahlumschläge, für die § 14 Absatz 1 entsprechend gilt, u
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published on 19/09/2012 00:00

Tatbestand 1 Mit Wahlausschreiben vom 21. September 2011 unterrichtete der Wahlvorstand für die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin im Bundes
published on 17/03/2009 00:00

Tenor 1. Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten vom 10.07.2008 wird für ungültig erklärt. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Die Klägerinnen begehren, die Wahl der Glei
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