Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 5b Rechtsbehelfsbelehrung
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Gerichtskostengesetz Inhaltsverzeichnis
Jede Kostenrechnung und jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.
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published on 30/11/2018 00:00
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts Düsseldorf im Urteil vom 22.06.2018 abgeändert, soweit sie zugleich die Festsetzung der Gerichtsgebühren gem. § 63 Abs. 2 GKG betrif
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