Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 24 Öffentliche Bekanntmachung in ausländischen Insolvenzverfahren

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Gerichtskostengesetz Inhaltsverzeichnis

Die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf öffentliche Bekanntmachung ausländischer Entscheidungen in Insolvenzverfahren oder vergleichbaren Verfahren schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

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published on 09/12/2004 00:00

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 19.11.2004, Az.: 3 O 534/04 I - wird als unstatthaft verworfen. 2. Der Kläger trägt di
published on 28/03/2003 00:00

Tenor 1.   Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 07. März 2003 - 7 O 47/03 - wird als unzulässig verworfen. 2.   Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu trage
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