Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 24 Öffentliche Bekanntmachung in ausländischen Insolvenzverfahren
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Gerichtskostengesetz Inhaltsverzeichnis
Die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf öffentliche Bekanntmachung ausländischer Entscheidungen in Insolvenzverfahren oder vergleichbaren Verfahren schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 09/12/2004 00:00
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 19.11.2004, Az.: 3 O 534/04 I - wird als
unstatthaft verworfen.
2. Der Kläger trägt di
published on 28/03/2003 00:00
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 07. März 2003 - 7 O 47/03 - wird als unzulässig verworfen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu trage
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