Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 91d
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Bund und Länder können zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit ihrer Verwaltungen Vergleichsstudien durchführen und die Ergebnisse veröffentlichen.
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published on 19.06.2012 00:00
Tenor
1. Die Antragsgegnerin hat den Deutschen Bundestag in seinem Unterrichtungsrecht aus Artikel 23 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes
verletzt, indem sie es unterlassen hat, ihm einen ihr a
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