Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 45b
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 45b
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Inhaltsverzeichnis
Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 20/09/2016 00:00
Tenor
Die Anträge werden verworfen.
Gründe
A.
1
published on 03/05/2016 00:00
Gründe
A.
1
Gegenstand des Organstreitverfahrens sind auf verschiedenen Normebenen angesiedelte
published on 04/05/2010 00:00
Gründe
1
Das Organstreitverfahren betrifft die Frage, ob die Antragsgegnerin vor dem Einsatz der Bundeswehr im Rahmen des G8-Gipfels in Heiligendamm im Juni 2007 die Zus
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.