Gentechnik-Sicherheitsverordnung - GenTSV 2021 | § 2 Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen

Gentechnik-Sicherheitsverordnung - GenTSV 2021 | § 2 Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen
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Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen Inhaltsverzeichnis

(1) Gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen sind nach Maßgabe der §§ 4 bis 12 den in § 7 Absatz 1 des Gentechnikgesetzes genannten Sicherheitsstufen zuzuordnen.

(2) Für jede Sicherheitsstufe sind in den §§ 13 bis 26 und in den Anhängen zu dieser Verordnung Sicherheitsmaßnahmen bestimmt. Diese Sicherheitsmaßnahmen stellen die Anforderungen für den Regelfall, aber keine abschließende Aufzählung dar. Im Einzelfall kann im Hinblick auf die besonderen sicherheitsrelevanten Umstände einer gentechnischen Arbeit

1.
es erforderlich sein, zum Schutz der Rechtsgüter nach § 1 Nummer 1 des Gentechnikgesetzes bestimmte zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen festzulegen,
2.
von bestimmten Sicherheitsmaßnahmen abgesehen werden, wenn der Schutz der Rechtsgüter nach § 1 Nummer 1 des Gentechnikgesetzes auch ohne diese Maßnahmen oder auf andere Weise gewährleistet ist.

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Zweck dieses Gesetzes ist,1.unter Berücksichtigung ethischer Werte, Leben und Gesundheit von Menschen, die Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge, Tiere, Pflanzen und Sachgüter vor schädlichen Auswirkungen gentechnischer Verfahren und Produkte zu schützen un

(1) Gentechnische Arbeiten werden in vier Sicherheitsstufen eingeteilt: 1. Der Sicherheitsstufe 1 sind gentechnische Arbeiten zuzuordnen, bei denen nach dem Stand der Wissenschaft nicht von einem Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt a
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published on 19/04/2012 00:00

Tatbestand 1 Gegenstand der Normenkontrolle ist ein Bebauungsplan der Antragsgegnerin, der ein Sondergebiet "Wissenschaft und Forschung" festsetzt, um die Ansiedlung ein
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