Frischzellen-Verordnung - FrischZV | § 2 Straf- und Bußgeldvorschriften
(1) Nach § 95 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Arzneimittelgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 2 Arzneimittel in den Verkehr bringt.
(2) Nach § 96 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 Abs. 1 Frischzellen verwendet.
(3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 97 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes ordnungswidrig.
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 4 §§.
zitiert 3 §§ in anderen Gesetzen.
zitiert 1 andere §§ aus dem .
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in1.§ 96 Nummer 1 bis 5b, 7 bis 18e oder Nummer 19 oder2.§ 96 Nummer 6, 20 oder Nummer 21bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.entgegen § 8 Absatz 3 ein...