Fertigpackungsverordnung - FPackV | § 32 Minusabweichungen bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge
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Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten Inhaltsverzeichnis
(1) Nach Gewicht gekennzeichnete Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge dürfen nur in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn zum Zeitpunkt der Herstellung die Minusabweichung von der Nennfüllmenge die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Werte nicht überschreitet:
Nennfüllmenge QN in g | Werte der Verkehrsfähigkeit in g |
---|---|
weniger als 100 | 1,0 |
100 bis weniger als 500 | 2,0 |
500 bis weniger als 2 000 | 5,0 |
2 000 bis 10 000 | 10,0 |
(2) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge dürfen nur in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn zum Zeitpunkt der Herstellung die Minusabweichung von der Nennfüllmenge die in § 28 Absatz 3 festgelegten Werte nicht überschreitet.
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published on 27/09/2012 00:00
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Klägerin, Fertigpackungen mit bestimmten Backwaren ohne Kennzeichnung der Füllmenge nach Gewicht in den V
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