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Amtlich · § 5 UrhG

§ 5 FEhrPensAnO

Zeitreise: 20.09.1976

(1) Das Pensionsalter wird von Frauen mit Vollendung des 55. Lebensjahres und von Männern mit Vollendung des 60. Lebensjahres erreicht.

(2) Für die Feststellung der Invalidität gelten die Bestimmungen der Sozialversicherung.

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