Amtsgericht Hersbruck Beschluss, 26. Aug. 2016 - 01 F 303/16

published on 26.08.2016 00:00
Amtsgericht Hersbruck Beschluss, 26. Aug. 2016 - 01 F 303/16
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag des Antragsgegners auf Zuweisung der Hunde „Bruce“ und „Emma“ wird zurückgewiesen.

2. Die Hunde „Charly“, „Bruce“, „Emma“ und „Buddy“ werden der Antragstellerin zugewiesen.

3. Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

4. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Sie haben gegenseitig die Zuweisung und Herausgabe von Haushaltsgegenständen, insbesondere Pkws, verlangt. Im Termin haben die Beteiligten hierzu einen Vergleich geschlossen. Keine Einigung war möglich hinsichtlich der während der Ehe gehaltenen Hunde. Diese befinden sich bei der Antragstellerin, die aus der Ehewohnung ausgezogen ist. Die Beteiligten haben am 13.10.2007 geheiratet; sie hatten seit 1999 zusammen gelebt. Sie lebten seit 20.12.2015 in der Ehewohnung getrennt; Mitte Januar 2016 ist die Antragstellerin ausgezogen und hat Ende Januar 2016 die Hunde, welche zunächst in der Ehewohnung verblieben sind, nachgeholt.

Bei den Hunden handelt es sich um den Golden Retriever Charlie, geb. 2002, angeschafft 2007, den Golden Retriever Bruce, geb. 2011, angeschafft 2011, den Mischling Emma, geb. 2009, angeschafft 2009, und den Mischling Buddy, geb. 2004, angeschafft 2006. Zwei weitere Hunde sind zwischenzeitlich an Krebserkrankungen verstorben.

Der Antragsgegner trägt vor, die Hunde seien gemeinsam angeschafft worden. Er habe sich während des Zusammenlebens ebenso um die Hunde gekümmert wie die Antragstellerin, sei insbesondere mit ihnen spazieren gegangen, während die Antragstellerin gearbeitet habe. Er habe ebenso eine emotionale Bindung an die Hunde. Er habe als Rentner nach wie vor die Möglichkeit, die Hunde gut zu betreuen.

Der Antragsgegner beantragt:

Dem Antragsgegner werden folgende Hunde für die Zeit des Getrenntlebens zur alleinigen Nutzung zugewiesen und die Antragstellerin wird verpflichtet, diese Hunde an den Antragsgegner mit sämtlichem Zubehör wie Leinen, Geschirr, Impfpass herauszugeben:

  • 1.Golden Retriever „Bruce“, Farbe braun

  • 2.Yorkshire-Terrier „Emma“, Farbe schwarz-grau.

Die Antragstellerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen und ihr die Hunde zuzuweisen.

Sie trägt vor, die Hunde seien immer ihre Hunde gewesen, sie habe sich auch überwiegend darum gekümmert. Es sei immer ihr Traum gewesen, eine große Hundefamilie zu haben. Der Antragsgegner habe nie eine gute Beziehung zu den Hunden gehabt und sie bei ihrem Auszug gefragt, wann sie die Hunde endlich mitnehme. Die Hunde seien sehr aneinander gewöhnt und hingen aneinander; sie sei nicht bereit, die Hunde auseinander zu reißen und wolle alle behalten. Der Antragsgegner verlange die Hunde nur heraus, um sie zu ärgern.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

II.

Der nach der vergleichsweisen Einigung im Übrigen verbliebene Antrag des Antragsgegners hat keinen Erfolg.

Zwar ist § 1361 a BGB ist für die Zuteilung von Hunden entsprechend anzuwenden. Auch gehört ein Hund, der in der Ehezeit angeschafft wurde, in der Regel den Ehegatten gemeinsam; Belege dafür, dass die Antragstellerin Alleineigentümerin der Hunde sei, sind jedenfalls nicht vorgelegt. Die Miteigentumsvermutung des § 1568 b Abs. 2 BGB gilt auch während der Trennungszeit.

Allerdings entspricht es vorliegend der Billigkeit, alle Hunde bei der Antragstellerin zu belassen, § 1361 a Abs. 2 BGB.

Hierbei war zum einen zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner bei den Gegenständen, welche sie ursprünglich haben wollte, insgesamt schon sehr entgegengekommen ist, so dass sich rein wertmäßig bei einem Verbleiben der Hunde bei der Antragstellerin sicher kein Ungleichgewicht ergibt.

Zu berücksichtigen ist auch, dass die beiden Hunde Charly und Buddy bereits vor der Ehezeit angeschafft wurden, für sie gilt daher die Miteigentumsvermutung nicht, auch wenn die Ehegatten damals bereits zusammen lebten. Ein Eigentum an diesen Hunden hat der Antragsgegner nicht behauptet und bewiesen, so dass er mit seinem Antrag sämtliche in der Ehezeit angeschafften Hunde heraus verlangt.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Antragstellerin sich sowohl während des Zusammenlebens überwiegend um die Hunde gekümmert hat als auch eine sehr viel stärkere Bindung an diese hat. Die Antragstellerin hat die Hunde im Rahmen ihres Auszugs mit sämtlichem Zubehör mitgenommen, ohne dass der Antragsgegner dem widersprochen hätte, obwohl ansonsten über nahezu sämtlichen Hausrat gestritten wurde. Mit seinem ursprünglichen Antrag hat der Antragsgegner den Pkw herausverlangt, nicht aber die Hunde; dieser Antrag wurde im Laufe des Verfahrens erstmals mit Schriftsatz vom 17.06.2016 gestellt. Im Verfahren 1 F 188/16 hatte der Antragsgegner selbst noch vorgetragen, dass die Antragstellerin im Januar 2016 die Wohnung zweimal täglich betreten habe, um die zunächst dort verbliebenen Hunde zu füttern. Bereits dies zeigt, dass beide Ehegatten davon ausgingen, dass in erster Linie die Ehefrau für die Hunde zuständig war. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass sie die Hundesteuer bezahlt.

Die Hunde befinden sich nun seit dem Auszug der Antragstellerin vor acht Monaten ausschließlich bei der Antragstellerin, so dass zu dieser eine ununterbrochene Bindung vorhanden ist, während der Antragsgegner seit acht Monaten keinerlei Kontakt zu den Hunden hat und sich hierum auch nicht bemüht hat. Aus jetziger Sicht ist daher die Trennung von den Hunden der Ehefrau weniger zuzumuten als dem Ehemann.

Auch eine Trennung der vier Hunde, die seit vielen Jahren aneinander gewöhnt sind, hält das Gericht nicht für angemessen und auch durch das Interesse des Antragsgegners, einen oder zwei Hunde zu besitzen, nicht für veranlasst. Es handelt sich auch nicht um Welpen, die neu geprägt werden, sondern um ältere Hunde, die seit Jahren zusammen leben. Die Versorgung der Hunde bei der Antragstellerin ist nicht zu beanstanden, zumal ihr Lebensgefährte und ihre Mutter sich mit um sie kümmern. Soweit der Antragsgegner meint, im Falle einer Trennung der Antragstellerin von ihrem Lebensgefährten sei die Unterbringung der Hunde gefährdet, steht auf der anderen Seite auch nicht fest, ob der Antragsgegner die Wohnung weiter bewohnen wird oder im Rahmen der Trennungsauseinandersetzungen doch aufgeben wird; auch für diesen Fall ist unklar, ob er in einer neuen Wohnung Hunde halten kann.

Die Hunde waren daher der Antragstellerin zuzuweisen.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 48 FamGKG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.

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(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(1) In Ehewohnungssachen nach § 200 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt der Verfahrenswert 3 000 Euro, in Ehewohnungssachen nach § 200 Absatz 1 Nummer

Annotations

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.