Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union - EUZBBG 2013 | § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union - EUZBBG 2013 | § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}

Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union Inhaltsverzeichnis
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 311, 1780), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 2012 (BGBl. 2012 II S. 1006) geändert worden ist, außer Kraft.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 19.06.2012 00:00
Tenor
1. Die Antragsgegnerin hat den Deutschen Bundestag in seinem Unterrichtungsrecht aus Artikel 23 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes
verletzt, indem sie es unterlassen hat, ihm einen ihr a
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.