Europawahlordnung - EuWO 1988 | § 27 Erteilung von Wahlscheinen

(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge durch den Bundeswahlausschuss nach § 14 Absatz 1 und 4 des Europawahlgesetzes oder durch das Bundesverfassungsgericht nach § 14 Absatz 4a des Europawahlgesetzes erteilt werden.

(2) Der Wahlschein muss von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen; statt dessen kann der Name des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden.

(3) Dem Wahlschein sind beizufügen

1.
ein amtlicher Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 22,
2.
ein amtlicher Stimmzettelumschlag nach dem Muster der Anlage 9,
3.
ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 10, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist (Wahlbriefempfänger gemäß § 59 Absatz 2), sowie die Bezeichnung der Gemeindebehörde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk von der Ausgabestelle voreingetragen sind, und
4.
ein Merkblatt für die Briefwahl nach dem Muster der Anlage 11.
Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 28 Absatz 1.

(4) Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden dem Wahlberechtigten an seine Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. Wird die Versendung an eine andere Anschrift in einer Form nach § 26 Absatz 1 Satz 2 beantragt, gehört zur Versendung der Briefwahlunterlagen die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an die Wohnanschrift. Postsendungen sind von der Gemeindebehörde freizumachen. Die Gemeindebehörde übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn dieses sonst geboten erscheint.

(5) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. § 26 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

(6) Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeindebehörde ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 24 Abs. 1 und die des Absatzes 2 getrennt gehalten werden. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird, oder der vorgesehene Wahlbezirk. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 24 Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen.

(7) Wird einem Wahlberechtigten ein Wahlschein nach § 24 Abs. 2 erteilt, hat die Gemeindebehörde bei Wahlberechtigten nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Europawahlgesetzes und nach § 6 Abs. 2 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes unverzüglich den Bundeswahlleiter zu unterrichten. § 17 Abs. 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(8) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Die Gemeindebehörde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name des Wahlberechtigten und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheines aufzunehmen ist; sie hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Die Gemeindebehörde verständigt den Kreis- oder Stadtwahlleiter, der alle Wahlvorstände des Kreises oder der kreisfreien Stadt über die Ungültigkeit des Wahlscheines unterrichtet. In den Fällen des § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 39 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimme eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.

(9) Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses übersendet die Gemeindebehörde, sofern sie nicht selbst oder eine andere Gemeindebehörde für die Durchführung der Briefwahl zuständig ist, dem Kreis- oder Stadtwahlleiter auf schnellstem Wege das Verzeichnis nach Absatz 8 Satz 2 und Nachträge zu diesem Verzeichnis oder eine Mitteilung, dass Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind, so rechtzeitig, dass sie dort spätestens am Wahltage vormittags eingehen. Ist eine andere Gemeindebehörde nach § 7 Nr. 3 mit der Durchführung der Briefwahl betraut worden, hat die Gemeindebehörde das Verzeichnis und die Nachträge oder eine Mitteilung entsprechend Satz 1 der beauftragten Gemeindebehörde zu übersenden.

(10) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; Absatz 8 Satz 1 bis 3 und Absatz 9 gelten entsprechend.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

zitiert 5 §§ in anderen Gesetzen.

Europawahlgesetz - EuWG | § 6 Wahlrecht, Ausübung des Wahlrechts


(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage1.das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,2.seit mindestens drei Monatena)in der Bundesrepublik Deutschland oderb)in den übrigen Mitgliedstaat

Bundeswahlgesetz - BWahlG | § 12 Wahlrecht


(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage 1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,2. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich

Europawahlgesetz - EuWG | § 4 Geltung des Bundeswahlgesetzes


Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Wahl der Abgeordneten die Vorschriften der Abschnitte zwei bis sieben des Bundeswahlgesetzes überdie Wahlorgane, das Wahlrecht, die Vorbereitung der Wahl, die Wahlhandlung, die Fests

Europawahlgesetz - EuWG | § 14 Zulassung der Wahlvorschläge, Entscheidung über die Verbindung von Listen für einzelne Länder


(1) Der Bundeswahlausschuss entscheidet am zweiundsiebzigsten Tage vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich über alle Voraussetzungen für die Zulassung der Listen für einzelne Länder und der gemeinsamen Listen für alle Länder. Zu der Sitzung sind

Bundeswahlgesetz - BWahlG | § 39 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln


(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel 1. nicht amtlich hergestellt ist,2. keine Kennzeichnung enthält,3. für einen anderen Wahlkreis gültig ist,4. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen läßt,5. einen Zusatz oder Vorbehalt enthäl
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Europawahlordnung - EuWO 1988 | § 26 Wahlscheinanträge


(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeindebehörde beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonisch

Europawahlordnung - EuWO 1988 | § 24 Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen


(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein. (2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, 1. wenn er nachweist, da

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 09. Juli 2013 - 2 BvC 7/10

bei uns veröffentlicht am 09.07.2013

Tenor Die Wahlprüfungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Gründe 1

Referenzen

(1) Der Bundeswahlausschuss entscheidet am zweiundsiebzigsten Tage vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich über alle Voraussetzungen für die Zulassung der Listen für einzelne Länder und der gemeinsamen Listen für alle Länder. Zu der Sitzung sind die...
(1) Der Bundeswahlausschuss entscheidet am zweiundsiebzigsten Tage vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich über alle Voraussetzungen für die Zulassung der Listen für einzelne Länder und der gemeinsamen Listen für alle Länder. Zu der Sitzung sind die...
(1) Der Bundeswahlausschuss entscheidet am zweiundsiebzigsten Tage vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich über alle Voraussetzungen für die Zulassung der Listen für einzelne Länder und der gemeinsamen Listen für alle Länder. Zu der Sitzung sind die...
(1) Der Bundeswahlausschuss entscheidet am zweiundsiebzigsten Tage vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich über alle Voraussetzungen für die Zulassung der Listen für einzelne Länder und der gemeinsamen Listen für alle Länder. Zu der Sitzung sind die...
(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeindebehörde beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische...
(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein. (2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, 1. wenn er nachweist, dass er ohne...
(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage1.das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,2.seit mindestens drei Monatena)in der Bundesrepublik Deutschland oderb)in den übrigen Mitgliedstaaten der...
(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage1.das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,2.seit mindestens drei Monatena)in der Bundesrepublik Deutschland oderb)in den übrigen Mitgliedstaaten der...
(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage1.das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,2.seit mindestens drei Monatena)in der Bundesrepublik Deutschland oderb)in den übrigen Mitgliedstaaten der...
(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage 1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,2. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst...
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Wahl der Abgeordneten die Vorschriften der Abschnitte zwei bis sieben des Bundeswahlgesetzes überdie Wahlorgane, das Wahlrecht, die Vorbereitung der Wahl, die Wahlhandlung, die Feststellung des...
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Wahl der Abgeordneten die Vorschriften der Abschnitte zwei bis sieben des Bundeswahlgesetzes überdie Wahlorgane, das Wahlrecht, die Vorbereitung der Wahl, die Wahlhandlung, die Feststellung des...
(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel 1. nicht amtlich hergestellt ist,2. keine Kennzeichnung enthält,3. für einen anderen Wahlkreis gültig ist,4. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen läßt,5. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.In den...