Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland - EuRAG | § 3 Antrag
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland - EuRAG | § 3 Antrag
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Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland Inhaltsverzeichnis
(1) Über den Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer entscheidet die Rechtsanwaltskammer.
(2) Dem Antrag ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit des europäischen Rechtsanwalts zu diesem Beruf beizufügen. Die Rechtsanwaltskammer kann verlangen, dass diese Bescheinigung zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate ist.
(3) (weggefallen)
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 08.08.2017 00:00
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15. Dezember 2016 5 K 110/14 wird als unzulässig verworfen.
published on 18.01.2017 00:00
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 4. August 2016 6 K 113/16 wird als unzulässig verworfen.
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