Einkommensteuergesetz - EStG | § 34g

1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme des § 34f Absatz 3, ermäßigt sich bei Zuwendungen an

1.
politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes, sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist, und
2.
Vereine ohne Parteicharakter, wenn
a)
der Zweck des Vereins ausschließlich darauf gerichtet ist, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken, und
b)
der Verein auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der jeweils letzten Wahl wenigstens ein Mandat errungen oder der zuständigen Wahlbehörde oder dem zuständigen Wahlorgan angezeigt hat, dass er mit eigenen Wahlvorschlägen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene an der jeweils nächsten Wahl teilnehmen will.
2Nimmt der Verein an der jeweils nächsten Wahl nicht teil, wird die Ermäßigung nur für die bis zum Wahltag an ihn geleisteten Beiträge und Spenden gewährt.3Die Ermäßigung für Beiträge und Spenden an den Verein wird erst wieder gewährt, wenn er sich mit eigenen Wahlvorschlägen an einer Wahl beteiligt hat.4Die Ermäßigung wird in diesem Fall nur für Beiträge und Spenden gewährt, die nach Beginn des Jahres, in dem die Wahl stattfindet, geleistet werden.
2Die Ermäßigung beträgt 50 Prozent der Ausgaben, höchstens jeweils 825 Euro für Ausgaben nach den Nummern 1 und 2, im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten höchstens jeweils 1 650 Euro.3§ 10b Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

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zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Einkommensteuergesetz - EStG | § 35


(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f, 34g, 35a und 35c, ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt (Ermäßigungs

Einkommensteuergesetz - EStG | § 10b Steuerbegünstigte Zwecke


(1) 1Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung können insgesamt bis zu 1. 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder2. 4 Promille der Summe der gesamten Umsät

Einkommensteuergesetz - EStG | § 34f


(1) 1Bei Steuerpflichtigen, die erhöhte Absetzungen nach § 7b oder nach § 15 des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch nehmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34g und 35,
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Parteiengesetz - PartG | § 2 Begriff der Partei


(1) Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mi

Parteiengesetz - PartG | § 18 Grundsätze und Umfang der staatlichen Finanzierung


(1) Die Parteien erhalten Mittel als Teilfinanzierung der allgemein ihnen nach dem Grundgesetz obliegenden Tätigkeit. Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Mittel bilden der Erfolg, den eine Partei bei den Wählern bei Europa-, Bundestags- und L
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Einkommensteuergesetz - EStG | § 10b Steuerbegünstigte Zwecke


(1) 1Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung können insgesamt bis zu 1. 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder2. 4 Promille der Summe der gesamten Umsät

Einkommensteuergesetz - EStG | § 34f


(1) 1Bei Steuerpflichtigen, die erhöhte Absetzungen nach § 7b oder nach § 15 des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch nehmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34g und 35,

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13 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2011 - 1 StR 94/10

bei uns veröffentlicht am 13.04.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 94/10 vom 13. April 2011 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ______________________ PartG § 23a Abs. 1 Satz 1, § 25 idF vom 28. Januar 1994 (BGBl. I S. 142) StGB § 266 Abs. 1 1

Finanzgericht München Urteil, 26. Nov. 2014 - 9 K 2275/14

bei uns veröffentlicht am 26.11.2014

Tenor 1. Unter Änderung der Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2007, jeweils vom 24. Juli 2014, und der jeweiligen Einspruchsentscheidung vom 5. August 2014 wird die Einkommensteuer 2005 auf 50.790 €, die Einkommensteuer 2006 auf 94.1

Bundesfinanzhof Urteil, 12. Dez. 2017 - X R 46/16

bei uns veröffentlicht am 12.12.2017

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Januar 2016  14 K 14236/12 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 20. März 2017 - X R 55/14

bei uns veröffentlicht am 20.03.2017

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10. September 2014  15 K 1532/13 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 23. Juni 2015 - III R 7/14

bei uns veröffentlicht am 23.06.2015

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12. Dezember 2013  13 K 4566/10 E und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 17. November 2010 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 28. Mai 2015 - IV R 27/12

bei uns veröffentlicht am 28.05.2015

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 2012  3 K 2236/09 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 04. Dez. 2014 - IV R 27/11

bei uns veröffentlicht am 04.12.2014

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine KG, deren Unternehmensgegenstand der Bau, der Erwerb, der Betrieb und die Veräußerung von Seeschif

Finanzgericht Münster Urteil, 24. Okt. 2014 - 4 K 4048/12 E

bei uns veröffentlicht am 24.10.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand: 2Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Begrenzung der Steuerermäßigungfür gewerbliche Einkünfte auf die tatsächlich

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 10. Sept. 2014 - 15 K 1532/13 E

bei uns veröffentlicht am 10.09.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand 2Der Kläger wendet sich dagegen, dass Spenden an politische Parteien und kommunale Wählervereinigungen steuerrechtlich unterschie

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Nov. 2012 - 3 K 2305/10

bei uns veröffentlicht am 16.11.2012

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist, wie und in welcher Höhe bei Ausscheiden von.

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Jan. 2011 - 10 K 1922/10

bei uns veröffentlicht am 24.01.2011

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1  Streitig ist, ob die steuerliche Begünstigung nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über die steuerlic

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 22. Okt. 2008 - 1 K 938/08

bei uns veröffentlicht am 22.10.2008

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Die Klägeri

Finanzgericht des Saarlandes Urteil, 28. Juli 2004 - 1 K 295/03

bei uns veröffentlicht am 28.07.2004

Tatbestand Der Kläger, der mit seiner Ehefrau, der Klägerin, zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, erzielte im Streitjahr 1999 u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Aufsichtsratsmitglied. Die von ihm eingereichte Einnahme-

Referenzen

(1) 1Bei Steuerpflichtigen, die erhöhte Absetzungen nach § 7b oder nach § 15 des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch nehmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34g und 35, auf Antrag um...
(1) Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen...
(1) Die Parteien erhalten Mittel als Teilfinanzierung der allgemein ihnen nach dem Grundgesetz obliegenden Tätigkeit. Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Mittel bilden der Erfolg, den eine Partei bei den Wählern bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen...
(1) 1Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung können insgesamt bis zu 1. 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder2. 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im...