Zivildienstgesetz - ErsDiG | § 74 Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Klage

(1) Der Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid, der Widerspruch gegen die Aufhebung eines Einberufungsbescheides, der Widerspruch gegen den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid und der Widerspruch gegen den Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Anfechtungsklage gegen den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen die Aufhebung des Einberufungsbescheides, die Anfechtungsklage gegen einen Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2 sowie die Anfechtungsklage gegen einen die Verfügbarkeit feststellenden Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Vor Anordnung der aufschiebenden Wirkung oder Aufhebung der Vollziehung hat das Gericht das Bundesamt zu hören.

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Zivildienstgesetz - ErsDiG | § 19 Einberufung


(1) Die Dienstpflichtigen werden nach den Einberufungsanordnungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Zivildienst einberufen, sofern sie nicht nach Absatz 2 in ein Dienstverhältnis nach diesem Gesetz überführt werden.

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 74 ErsDiG.

Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 26. Feb. 2009 - 6 L 109/09.MZ

bei uns veröffentlicht am 26.02.2009

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des...

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 11. März 2008 - 9 K 482/08

bei uns veröffentlicht am 11.03.2008

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt Gründe   1  Der gemäß §

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 30. März 2006 - 9 K 839/06

bei uns veröffentlicht am 30.03.2006

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamts Karlsruhe vom 27.12.2005 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 11.01.2006 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kost

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(1) Die Dienstpflichtigen werden nach den Einberufungsanordnungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Zivildienst einberufen, sofern sie nicht nach Absatz 2 in ein Dienstverhältnis nach diesem Gesetz überführt werden. Wer aus dem...