Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG 1974 | § 34 Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare

(1) Die Gerichte, Behörden, Beamten und Notare haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich Anzeige zu erstatten über diejenigen Beurkundungen, Zeugnisse und Anordnungen, die für die Festsetzung einer Erbschaftsteuer von Bedeutung sein können.

(2) Insbesondere haben anzuzeigen:

1.
die Standesämter:die Sterbefälle;
2.
die Gerichte und die Notare:die Erteilung von Erbscheinen, Europäischen Nachlasszeugnissen, Testamentsvollstreckerzeugnissen und Zeugnissen über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, die Beschlüsse über Todeserklärungen sowie die Anordnung von Nachlaßpflegschaften und Nachlaßverwaltungen;
3.
die Gerichte, die Notare und die deutschen Konsuln:die eröffneten Verfügungen von Todes wegen, die abgewickelten Erbauseinandersetzungen, die beurkundeten Vereinbarungen der Gütergemeinschaft und die beurkundeten Schenkungen und Zweckzuwendungen.

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§ 9a AufenthG 2004 zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 9a AufenthG 2004 wird zitiert von 2 anderen §§ im Aufenthaltsgesetz.

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG 1974 | § 37 Anwendung des Gesetzes


(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2009 entsteht. (2) In Erbfällen, die vor dem 31. August 1980 eingetreten s

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG 1974 | § 37a Sondervorschriften aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands


(1) (weggefallen) (2) Für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld ist § 9 Abs. 1 Nr. 1 auch dann maßgebend, wenn der Erblasser in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 1. Januar 1991 verstorben ist, es sei denn, daß

Referenzen - Urteile | § 9a AufenthG 2004

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5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 9a AufenthG 2004.

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 16. Juni 2016 - 4 K 1902/15

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Gründe Finanzgericht Nürnberg 4 K 1902/15 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt - Klägerin Prozessbev.: Steuerberatung B. B-Straße, B-Stadt

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 03. Sept. 2015 - 4 K 317/14

bei uns veröffentlicht am 03.09.2015

Gründe Finanzgericht Nürnberg 4 K 317/14 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt - Kläger Prozessbevollmächtigte: ... gegen Fin

Bundesfinanzhof Urteil, 26. Juli 2017 - II R 22/16

bei uns veröffentlicht am 26.07.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. November 2015  14 K 14206/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 26. Juli 2017 - II R 21/16

bei uns veröffentlicht am 26.07.2017

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. November 2015  14 K 14201/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 26. Juli 2017 - II R 23/16

bei uns veröffentlicht am 26.07.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. November 2015  14 K 14205/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.