Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung - EnVKV | § 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung

1.
sind energieverbrauchsrelevante ProdukteGegenstände im Sinne des § 2 Nummer 1 Buchstabe a des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) geändert worden ist;
2.
gilt als Lieferantjede der in § 2 Nummer 8 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen;
3.
ist Händlerjede der in § 2 Nummer 12 Buchstabe a des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen;
4.
ist Inbetriebnahmedie erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines Produkts auf dem Unionsmarkt;
5.
ist Datenblattein einheitliches Dokument, das Angaben über ein Produkt in gedruckter oder in elektronischer Form enthält;
6.
sind andere wichtige RessourcenWasser, Chemikalien oder sonstige Ressourcen, das oder die das betreffende Produkt bei Normalbetrieb verbraucht;
7.
sind technische WerbeschriftenSchriften, in denen die spezifischen technischen Parameter eines Produkts beschrieben sind und die zur Vermarktung verwendet werden, insbesondere technische Handbücher oder Broschüren, die entweder gedruckt vorliegen oder online abrufbar sind;
8.
sind unmittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an EnergieAuswirkungen von Produkten, die während des Gebrauchs tatsächlich Energie verbrauchen;
9.
sind mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an EnergieAuswirkungen von Produkten, die selbst keine Energie verbrauchen, jedoch während des Gebrauchs zur Änderung des Energieverbrauchs beitragen;
10.
ist Anzeigemechanismus jeder Bildschirm, einschließlich eines Touchscreens, oder jede sonstige Bildtechnologie zur Anzeige von Internet-Inhalten für Nutzer.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung - EnVKV | § 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung 1. sind energieverbrauchsrelevante Produkte Gegenstände im Sinne des § 2 Nummer 1 Buchstabe a des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz - EnVKG 2012 | § 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes 1. ist Produkt der Oberbegriff für a) energieverbrauchsrelevante Produkte; dies umfasst Gegenstände, deren Nutzung den Verbrauch von Energie beeinflusst und die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, einschließl
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung - EnVKV | § 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung 1. sind energieverbrauchsrelevante Produkte Gegenstände im Sinne des § 2 Nummer 1 Buchstabe a des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 13. Juni 2013 - 2 U 12/12

bei uns veröffentlicht am 13.06.2013

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Vorsitzenden der 40. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 04. Januar 2012 (Az.: 40 O 72/11 KfH) wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2

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Im Sinne dieses Gesetzes 1. ist Produkt der Oberbegriff für a) energieverbrauchsrelevante Produkte; dies umfasst Gegenstände, deren Nutzung den Verbrauch von Energie beeinflusst und die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, einschließlich...