Energiesteuergesetz - EnergieStG | § 64 Bußgeldvorschriften

Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 3 Absatz 5 eine begünstigte Anlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet,
2.
entgegen § 9 Absatz 1a, § 18 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34 Satz 1 oder § 40 Absatz 1 Satz 1, oder § 23 Absatz 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
3.
entgegen § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 3 oder § 13 Absatz 3 Energieerzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, nicht oder nicht rechtzeitig befördert oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt,
4.
entgegen § 31 Abs. 3 oder § 38 Abs. 3 eine Anmeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt oder
5.
entgegen § 61 Abs. 2 Satz 3 sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausweist, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Hilfe leistet.

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zitiert oder wird zitiert von 10 §§.

zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 381 Verbrauchsteuergefährdung


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig Vorschriften der Verbrauchsteuergesetze oder der dazu erlassenen Rechtsverordnungen1.über die zur Vorbereitung, Sicherung oder Nachprüfung der Besteuerung auferlegten Pflichten,2.über Verp
zitiert 9 andere §§ aus dem .

Energiesteuergesetz - EnergieStG | § 3 Begünstigte Anlagen, Ortsfestigkeit und Nutzungsgrad


(1) Begünstigte Anlagen sind ortsfeste Anlagen, 1. deren mechanische Energie ausschließlich der Stromerzeugung dient,2. die ausschließlich der gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme dienen und einen Jahresnutzungsgrad von mindestens 60 Prozent err

Energiesteuergesetz - EnergieStG | § 15 Lieferung zu gewerblichen Zwecken


Im Sinn dieses Abschnitts werden Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 zu gewerblichen Zwecken geliefert, wenn sie aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat befördert und1.an eine Person geliefert werden,

Energiesteuergesetz - EnergieStG | § 38 Entstehung der Steuer


(1) Die Steuer entsteht dadurch, dass geliefertes oder selbst erzeugtes Erdgas im Steuergebiet zum Verbrauch aus dem Leitungsnetz entnommen wird, es sei denn, es schließt sich ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 44 Absatz 1) an oder die Voraussetzun

Energiesteuergesetz - EnergieStG | § 23 Entstehung der Steuer für sonstige Energieerzeugnisse


(1) Für andere als in § 4 genannte Energieerzeugnisse, ausgenommen Kohle und Erdgas, entsteht die Steuer vorbehaltlich § 20 Abs. 1 dadurch, dass sie1.erstmals im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraf

Energiesteuergesetz - EnergieStG | § 10 Beförderungen im Steuergebiet


(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet 1. in andere Steuer

Energiesteuergesetz - EnergieStG | § 11 Beförderungen aus anderen und in andere Mitgliedstaaten


(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden1.aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebieta)in Steuerlager,b)

Energiesteuergesetz - EnergieStG | § 13 Ausfuhr


(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem die Energieerzeugnisse1.das Verbrauchste

Energiesteuergesetz - EnergieStG | § 9 Herstellung außerhalb eines Herstellungsbetriebes


(1) Werden Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 außerhalb eines Herstellungsbetriebes hergestellt, entsteht die Steuer mit der Herstellung, es sei denn, es schließt sich ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) an. (1a) Wer Energieerzeugnisse

Energiesteuergesetz - EnergieStG | § 61 Steueraufsicht


(1) Der Steueraufsicht im Sinn des § 209 der Abgabenordnung unterliegt,1.wer Energieerzeugnisse herstellt, in das Steuergebiet verbringt, vertreibt, lagert, kennzeichnet, befördert oder verwendet,2.wer als Versandhändler oder Steuervertreter nach § 1

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Bundesfinanzhof Beschluss, 02. Nov. 2015 - VII B 68/15

bei uns veröffentlicht am 02.11.2015

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. April 2015  1 V 1026/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig Vorschriften der Verbrauchsteuergesetze oder der dazu erlassenen Rechtsverordnungen1.über die zur Vorbereitung, Sicherung oder Nachprüfung der Besteuerung auferlegten Pflichten,2.über Verpackung und...